Architekt behauptet Vertragsschluss: Auftraggeber muss konkret Stellung nehmen!

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 03.12.2015 (Az.: 5 U 28/15) einem klagenden Architekten Recht gegeben, der substantiiert einen Vertragsschluss behauptet und dessen beklagte Auftraggeberin diesen lediglich pauschal bestritten hatte.

Sachverhalt

Der klagende Architekt begehrte von der Bauträgerin, die zugleich Bauherrin war, Zahlung restlichen Honorars. Die Parteien stritten u. a. darüber, ob sie am 07.10.2008 einen Planungsvertrag über Innenarchitekturmaßnahmen und Fassadengestaltungen abgeschlossen hatten. Nachdem das Landgericht die Bauträgerin verurteilt hatte, da es einen Anspruch des Architekten auf Zahlung des Honorars aus § 631 BGB i. V. m. dem geschlossenen Architektenvertrag als gegeben ansah, legte die Bauträgerin Berufung ein.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Architekt hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss des Architektenvertrages. Dem klagenden Architekten ist es hier gelungen, einen Vertragsschluss schlüssig und substantiiert darzulegen. Er hat u. a. vorgetragen, dass er sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 07.10.2008 in den Räumlichkeiten eines Zeugen getroffen habe. Dort hätten sie am „Tresen“ im Eingangsbereich des Büros das jeweils für die andere Partei bestimmte Vertragsexemplar unterzeichnet und ausgetauscht.

Für den Vertragsschluss sprach hier eine Vielzahl von Indizien: So konnte der Kläger das vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Vertragsexemplar vorlegen. Die Beklagte zahlte außerdem die ersten beiden der geschuldeten Vergütungsraten. In einem vorprozessualen Schreiben sprach die Beklagte zudem von „beauftragten Leistungen“.

Der Beklagten hingegen gelang es nicht, den Vertragsschluss substantiiert zu bestreiten. Zu den von dem Kläger vorgetragenen Indizien äußerte sie sich nicht. Das von dem Kläger vorgelegte Vertragsexemplar bezeichnete sie lediglich als einen Entwurf. Unter welchen Umständen und in welcher konkreten Situation dieser Entwurf unterzeichnet worden sein soll, äußerte sie jedoch nicht. Der Vortrag, ihr Geschäftsführer verfüge über keinerlei Erinnerungen hinsichtlich eines Vertragsschlusses, war ebenfalls nicht ausreichend. Zu der Frage, warum ohne vertragliche Verpflichtung Zahlungen geleistet worden seien, machte die Beklagte ebenfalls keine Angaben. Sie erklärte auch nicht, warum sie den fehlenden Vertragsschluss vorprozessual zu keinem Zeitpunkt gerügt hatte; dies im Übrigen selbst, als sie bereits anwaltlich beraten wurde.

Da der Kläger also substantiiert zu dem Vertragsschluss vorgetragen hatte, oblag es der Beklagten, zu den einzelnen Behauptungen gezielt und konkret Stellung zu nehmen, § 138 Abs. 2 ZPO. Ihr lediglich pauschales Bestreiten führte zur Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO mit der Folge, dass die durch den Kläger vorgetragenen Tatsachen als zugestanden anzusehen waren. Ausdrücklich offen ließ das OLG die Frage, ob die Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB eingehalten worden war. Denn ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann auch mündlich geschlossen werden.

Annotatio:Nebenbei hat das OLG auch ein Minderungsrecht der Beklagten nach § 634 Nr. 3 BGB verneint, da sie den Kläger nicht ausdrücklich zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm hierzu auch keine Frist gesetzt hatte. Bei Mängeln in der Planungsphase – wie hier – wäre es dem Kläger möglich gewesen, diese zu beheben. Denn der konkrete Mangel hatte sich hier noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen.

Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Hanna Herberz
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