OLG Düsseldorf: Preisanpassung bei Mengenänderungen?

Immer wieder findet sich in Bauverträgen die Klausel: „Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ Das OLG Düsseldorf interpretiert diese Klausel nun dahingehend, dass dieser Grundsatz auch für Mengenänderungen gelten würde. Die Klausel schließe also auch eine Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B aus, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.10.2016 zum Aktenzeichen 22 U 79/16.

Ob diese Klausel tatsächlich so weitgehend verstanden werden darf, ist fraglich. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH dem Verständnis des OLG Düsseldorf folgen wird. Auftragnehmern sei bis dahin geraten, eine solche Klausel im Bauvertrag nur mit der Klarstellung zu akzeptieren, dass das Recht, bei Mengenänderungen eine Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B zu verlangen, von dieser Regelung unberührt bleibt.