Regierungsentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und Stellungnahme des Bundesrates

Mit Datum vom 02.03.2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet und in Kraft treten wird.

In die Regelungen zum Werkvertragsrecht sollen nach dem Willen des Bundesjustizministeriums zahlreiche neue Regelungen, beginnend mit § 650a BGB, eingefügt werden. Die Möglichkeit dazu, ein eigenes Baugesetzbuch zu schaffen, wurde von dem federführenden Ministerium nicht genutzt.

Vielfach wurden die Regelungen des Werkvertrags als nicht geeignet für baurechtliche Zusammenhänge angesehen. Offensichtlich wurde auch der Rückgriff auf die VOB/B zur Ausgestaltung vertraglicher Verpflichtungen nicht als ausreichend erachtet. Nunmehr soll ab § 650a BGB der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag (§§ 650h bis 650n) sowie Besonderheiten zum Architekten- und Ingenieurvertrag und zum Bauträgervertrag geregelt werden.

Nach § 650b BGB erhält der Besteller der Leistung nunmehr ein gesetzlich normiertes Anordnungsrecht. Die Regelung erinnert deutlich an das Anordnungsrecht des Auftraggebers aus § 1 VOB/B. In Abhängigkeit von der Art der Ausführung ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese auszuführen oder aber muss darlegen, dass ihm die Ausführung der Anordnung unzumutbar ist. Die Folge der Leistungsänderung regelt § 650c BGB: Die Vergütung für den infolge einer Anordnung vermehrten oder verringerten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlagen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Dabei ist es dem Auftragnehmer gemäß § 650c Abs. 2 BGB freigestellt, für die Berechnung der Vergütung auf die Urkalkulation zurück zu greifen. Neu ist auch, dass bei einer Verweigerung der Abnahme der Auftragnehmer dazu berechtigt ist, von dem Besteller eine Zustandsfeststellung zu verlangen, § 650f Abs. 1 BGB. Hieraus können sich für den Auftragnehmer positive Auswirkungen hinsichtlich der Gefahrtragung ergeben. Die Kündigung des Bauvertrags bedarf gemäß § 650g BGB zwingend der Schriftform.

Die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sehen vor, dass der Verbraucher von dem Unternehmer grundsätzlich eine Baubeschreibung erhält. Außerdem ist ein verbindlicher Fertigstellungstermin zu nennen. Außerdem erhält der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Schließlich wird das Recht des Auftragnehmers zur Stellung von Abschlagsrechnungen der Höhe nach begrenzt.

Die Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag enthalten zahlreiche Verweise auf andere Neuregelungen aus dem „allgemeinen“ Bauvertragsrecht, was die Anwendung der Neuregelung nicht erleichtern dürfte. Bemerkenswert ist § 650q BGB, wonach der Architekt am Ende der so genannten Zielfindungsphase dem Besteller die von ihm erstellten Planungsgrundlagen zusammen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorzulegen hat. Der Besteller erhält insoweit ein Sonderkündigungsrecht. § 650s BGB sieht vor, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer für den Architekten nur dann gegeben ist, wenn dem Bauunternehmer durch den Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Schließlich wird in § 650t BGB normiert, welche Regelungen aus dem Werkvertragsrecht auf den Bauträgervertrag keine Anwendung finden.

Nach derzeitigem Beratungsstand überzeugt der Entwurf nicht vollends. Die Verweisungstechnik ist unglücklich und erschwert die Rechtsanwendung. Wesentliche Gesichtspunkte, die auch häufig zu streitigen Auseinandersetzungen führen, wie etwa Vereinbarungen zu Sicherheiten, wurden nicht geregelt. Der Entwurf bleibt daher unvollkommen.

Mit Datum vom 22.04.2016 hat nunmehr der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Danach soll u.a. der Anwendungsbereich des Bauvertragsrechts und auch der Umfang des Anordnungsrechts konkretisiert und ein Schriftformerfordernis normiert werden. Gerade die konkrete Ausgestaltung des Anordnungsrechts wird in der Stellungnahme des Bundesrates ausführlich thematisiert und kritisch beleuchtet. Auch die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sollen nach Vorstellung des Bundesrates Ergänzungen erfahren. So wird die Verpflichtung zur Abfassung des Verbraucherbauvertrages in Textform und des Werkunternehmers zur Erstellung einer den Regelungen des § 3 14 VOB/B entsprechenden Schlussrechnung vorgeschlagen. Die weitere Entwicklung des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

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