Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen

Mit Urteil vom 03.05.2017 hat das OVG Münster entschieden, dass die öffentliche Bekanntmachung eines Bebauungsplanes keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten.

Der Fall

Ein Grundstückseigentümer wendete sich mittels eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Aufgrund zahlreicher Einwendungen wurde der Entwurf des Bebauungsplans zwei Mal geändert. Alle drei Entwürfe wurden öffentlich ausgelegt. Dies wurde öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt jeweils den Zusatz:

„Der Bebauungsplan wurde im Rahmen einer Normenkontrollklage für unwirksam erklärt. Er wurde in seinen wesentlichen Grundzügen vom Gericht zwar bestätigt, jedoch für unwirksam erklärt, weil mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen an dem östlichen und südlichen Siedlungsrand der geplanten Neubausiedlung nicht ausreichend abgewogen wurden.“

Die Entscheidung

Nach der Auffassung des OVG entsprach dieser Hinweis nicht dem Inhalt der in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidung. Das erkennende Gericht habe in seiner Entscheidung keine Feststellungen getroffen, die als „Bestätigung der wesentlichen Grundzüge der Planung“ aufgefasst werden könnten.

Dieser Hinweis in allen drei Offenlegungsbekanntmachungen sei geeignet gewesen, Betroffene von der Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Er habe zu der Einschätzung führen können, dass Einwendungen – jenseits der Lärmschutzmaßnahmen – jedenfalls gegen die wesentlichen Grundzüge der Planung vor dem Hintergrund der behaupteten gerichtlichen Feststellung keine Erfolgsaussichten hätten.

Dieser Mangel sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB gegeben sei.

Praxistipp

Das OVG bleibt damit seiner strengen Haltung bei öffentlichen Bekanntmachungen treu. Diese sollen die Betroffenen informieren und ihnen die Geltendmachung ihrer Rechte ermöglichen. Zusätze, die eine solche Geltendmachung erschweren oder gar verhindern, sind unzulässig. Insofern gilt auch bei öffentlichen Bekanntmachungen der Grundsatz: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“.

(OVG Münster, Urteil vom 03.05.2017, Az.: 7 D 92/15.NE)

Rechtsanwältin Anja Knappert
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