Höhe der Minderung – nach Brutto- oder Nettomangelbeseitigungskosten?

Anerkannt ist, dass sich der Auftraggeber im Falle von Baumängeln bei der Ermittlung der Minderungshöhe im Ausgangspunkt an der Höhe der Nachbesserungskosten orientieren kann. Das OLG Köln hatte sich im Urteil vom 09.12.2016, Az. 19 U 43/16, mit der Fragestellung zu befassen, ob dieser Minderungsanspruch netto oder brutto in Ansatz zu bringen ist.

Dem Urteil lag der Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung zugrunde. Der Käufer minderte den Kaufpreis wegen Schallschutzmängeln um 27.500,00 € brutto. Im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte ein Sachverständiger die Schallschutzmängel und bezifferte die erforderlichen Mangelbeseitigungskosten auf mindestens 23.500,00 € brutto, wobei er deutlich höhere Kosten für möglich hielt. Das Landgericht sprach dem Käufer in I. Instanz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens den als sicher festgestellten Mindestbetrag in Höhe von 23.500,00 € brutto zu.

In der Berufungsinstanz verfolgte der Käufer die Rückzahlung des Differenzbetrags zu den eingeklagten 27.500,00 € brutto weiter. Mit Erfolg, denn nach Auffassung des OLG waren mangels vollständiger Aufklärbarkeit der Mangelbeseitigungskosten diese gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im Zuge der Schätzung ging das OLG von Nachbesserungskosten über 27.500,00 € brutto aus.

Es bestätigte auch die Erwägung des Landgerichts, wonach im vorliegenden Fall bei der Minderung auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen sei. Die schadensersatzrechtliche Erwägung, dass die die Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur berücksichtigungsfähig sei, wenn sie anfalle sei weder direkt noch analog auf den Minderungsanspruch anwendbar.

Dieses Urteil steht allerdings in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Schleswig vom 19.02.2016, Az. 1 U 157/14. Nach dieser Entscheidung sei auch bei der Berechnung des Minderungsbetrags auf Grundlage von Nachbesserungskosten grundsätzlich nur von den Nettomangelbeseitigungskosten auszugehen, unabhängig davon, ob im Rahmen einer fiktiven Mangelbeseitigung die Umsatzsteuer anfallen würde oder nicht.

Aufgrund divergierender Entscheidungen der Oberlandesgerichte hatte das OLG Schleswig die Revision auch zugelassen. Es wäre insoweit wünschenswert, wenn zu dieser streitig diskutierten Fragestellung eine Entscheidung des BGH ergehen würde.

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