Ein Sachmangel kann auch in der fehlenden Übergabe von Unterlagen liegen!

Im Rahmen einer Herausgabeklage verlangte der Auftraggeber von einem Rohbauunternehmen die Herausgabe von Dokumentationen und Revisionsplänen.

Die Übergabe dieser Pläne und Dokumentationen war im Bauvertrag auch ausdrücklich vereinbart worden. Die Unterlagen wurden bei Abnahme nicht übergeben, was als noch fehlender Restpunkt im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde. Nach Ablauf von vier Jahren erhob der Auftraggeber Herausgabeklage, die zunächst durch das Landgericht Berlin mit dem Hinweis auf die eingetretene Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB abgewiesen wurde. Das Landgericht lag mit seiner Einschätzung offenkundig falsch und wurde durch das Kammergericht mit Urteil vom 01.03.2018 – 27 U 40/17 – korrigiert. Das Kammergericht stellte zutreffend fest, ein Sachmangel liege grundsätzlich vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweiche. Welche Beschaffenheit geschuldet bzw. vereinbart sei, ergebe sich u.a. aus den vertraglichen Unterlagen. Im vorliegenden Fall gehörten zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des Rohbauers eben auch die mittels Herausgabeklage begehrten Pläne und Dokumentationen. Insoweit lag in der fehlenden Übergabe ein Sachmangel mit entsprechender fünfjähriger Gewährleistungsfrist, so dass Verjährung noch nicht eingetreten war.

Praxishinweis: Viel spannender ist indes die bislang ungeklärte Frage, welche Unterlagen ein Auftragnehmer ohne konkrete Vorgaben innerhalb des Vertrages zu übergeben hat bzw. der Auftraggeber verlangen kann. Es empfiehlt sich grundsätzlich, sich im Rahmen der Vertragsgestaltung darüber Gedanken zu machen, welche Unterlagen je Gewerk für die Instandhaltung und Wartung des Objektes, insbesondere auch von technischen Anlagen, notwendig und sinnvoll sind. Die Erstellung und Herausgabe derartiger Unterlagen sollte zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.