Oberverwaltungsgericht NRW zum nachbarschützenden Charakter von Brandschutzbestimmungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.04.2018 (Az. 7 A 331/18) den Antrag auf Zulassung der Berufung eines Klägers abgelehnt, der sich darauf berief, die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung sei u. a. deshalb rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen § 17 BauO NRW verstoße.

Der Fall

Der Kläger ging gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Gästehauses mit 68 Betten vor. In der Vorinstanz unterlag er und wollte nunmehr Zulassung zur Berufung erreichen.

Dies stützte er u. a. darauf, dass die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung mangels eines aussagefähigen Brandschutzkonzepts gegen § 17 BauO NRW verstoße.

Die Entscheidung

Das OVG NRW führte diesbezüglich aus, dass § 17 BauO NRW nur insoweit Nachbarschutz vermittele, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Die Gefahr eines Brandüberschlags war im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen, da der Kläger nur allgemein vortrug, dass sein Grundstück in der Nähe des genehmigten Gästehauses belegen sei. Nach Auffassung des OVG Münster bestehe jedoch kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen Gefahr eines Brandüberschlages, wenn die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände eingehalten seien. Denn mit der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW sei grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft zur Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt.

Folgen für die Praxis

Das OVG NRW bestätigt in dieser Entscheidung die Wertung, dass die „Generalklausel des Brandschutzrechts“ (§ 17 BauO NRW) nur insoweit Nachbarschutz vermittelt, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Damit ist es Nachbarn selbst bei objektiv gravierenden Verstößen gegen brandschutzrechtliche Anforderungen verwehrt, hiergegen vorzugehen, soweit ein Brandüberschlag auf ihr Grundstück nicht zu befürchten ist, was grundsätzlich der Fall ist, wenn die in § 6 BauO NRW geregelten Abstandsflächenvorschriften beachtet sind.