BGH zur Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“

In seinem Beschluss vom 09.11.2016 (I ZB 43/15) hat sich der BGH mit der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ und einzelnen Eintragungsvoraussetzungen des § 8 MarkenG, der Täuschungseignung, der Unterscheidungskraft und der Freihaltebedürftigkeit, beschäftigt.

Zunächst geht der BGH im Hinblick auf die nicht bestehende Mehrheitsbeteiligung der Stadt Bremen an den Stadtwerken auf das Schutzhindernis der Täuschungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein. Danach sind solche Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu stellt der BGH fest, dass es bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, um die Täuschung durch den Zeicheninhaber selbst gehe und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG liege insoweit nicht vor, wenn für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Denn irreführende Angaben zu den beanspruchen Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst erfolgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, seien grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet. Insoweit könne eine generelle Eignung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. Die Benutzung der Wortmarke sei daher nicht in jedem Fall irreführend. Es erscheine möglich, dass die Stadt Bremen im Zuge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

Darüber hinaus kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Marke „Stadtwerke Bremen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehle. Das Wort „Stadtwerke“ sei ein gebräuchlicher Begriff für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortmarke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Versorgungsunternehmen in der Hand der Stadt Bremen stammten. Im Hinblick darauf werde der angesprochene Verkehr den nachfolgenden Städtenamen nach dem Begriff „Stadtwerke“ als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers und damit die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen.
Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint der BGH. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

In diesem Zusammenhang macht der BGH deutlich, dass der Aussagegehalt der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen erschöpfe, sondern Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens bezeichne, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarktes in Zukunft weitere Anbieter von Leistungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in Bremen auf dem Markt auftreten, sei allerdings davon auszugehen, dass sich diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung „Stadtwerke“ bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt Bremen zu verwenden. Das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremen befinde, sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Es liege daher nicht im Allgemeininteresse, im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen. Unter diesen Umständen sei eine künftige Änderung des Sinngehaltes der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Stadtgebiet Bremen verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten.

Quelle: BGH vom 09.11.2016, I ZB 43/15