Haftung eines Bloggers für fremde Aussagen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 13.10.2016 (Az. 16 W 57/16) entschieden, dass ein Blogger, der in seinem Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergibt, dann nicht haftet, wenn er sich von diesen eindeutig distanziert hat.

Der Beklagte hatte in einem Internet-Blog einen kritischen Beitrag über den Kläger geschrieben. In dem Beitrag befanden sich Zitate falscher Tatsachenbehauptungen von Dritten. Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das OLG Frankfurt a.M. hat eine Rechtsverletzung des Klägers verneint und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Beklagte nach außen erkennbar gemacht habe, das es sich bei der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung um die Aussage eines Dritten handele. Durch das Zitat habe der beklagte Blogger weder den Eindruck erweckt, dass die wiedergegebene Behauptung seine eigene Sichtweise darstelle, noch habe er die Behauptung kommentiert oder seinen eigenen Standpunkt hierzu dargetan. Er habe daher lediglich den aktuellen Sachstand objektiv wiedergegeben.

Zwar könne in der Wiedergabe von Tatsachenbehauptung Dritter durchaus eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Zitierende sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen macht.
Dadurch, dass der Beklagte die beanstandeten Passagen hier jedoch nur als Zitat wiedergegeben habe, habe er sich in ausreichendem Maße von dem Inhalt des Zitates distanziert und deutlich gemacht, dass es sich um die Äußerung eines Dritten handle.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 13.10.2016, Az. 16 W 57/16