Landgericht Magdeburg – Erfindervergütung für ausgeschiedene Erfinder bei Veräußerung eines Betriebsteils durch einen Insolvenzverwalter

In einem Urteil vom 24.08.2016 hat sich das Landgericht Magdeburg (Az. 7 O 548/15 *024*) mit der Reichweite des § 27 ArbEG befasst.

Der Grundsatz ist, dass nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB der Erwerber in arbeitnehmererfinderrechtliche Verhältnisse und in Vergütungspflichten nur eintritt, wenn die entsprechenden Arbeitsverhältnisse der Erfinder mit auf den Erwerber übergehen. Erwirbt der Erwerber den Betriebsteil von einem Insolvenzverwalter, so gilt zudem der Grundsatz, dass der Erwerb lastenfrei erfolgt, was dann letztlich auch der Erwartungshaltung potentieller Interessenten entspricht.

§ 27 Abs. 1 ArbEG (in der Fassung vom 01.10.2009) enthält für den Insolvenzfall betreffend die Erfindervergütungspflicht eine eigenständige Regelung. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. Höchstrichterlich ist dabei bislang noch nicht geklärt, ob dies analog zu § 613a BGB nur für Erfinder gilt, deren Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, oder auch für zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits ausgeschiedene Erfinder.

Das Landgericht Magdeburg (Az. 7 O 548/15 *024*) hat sich nun einer Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 10.08.2010 – 4a O 132/09) angeschlossen, nach der § 27 ArbEG auch auf solche Arbeitnehmererfinder anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits ausgeschieden sind. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erwerber für die Nutzung von Arbeitnehmererfindungen, die er vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsteil übernommen hat, in jedem Fall Erfindervergütung schuldet. Dies gilbt einem potentiellen Interessenten nun regemäßig Anlass, die Herkunft von dem Betriebsteil zuzuordnenden Erfindungen rechtzeitig zu recherchieren, um bei Vertragsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter zukünftige Belastungen einzukalkulieren, die mit der Fortführung des Betriebsteils auf der Ebene der Erfindervergütung verbunden sind.