Neue Widerrufsgründe im Einspruchsnichtigkeitsverfahren

Der BGH hat mit Beschluss vom 08.11.2016 (X ZB 1/16) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Befugnis des Patentgerichts festgehalten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen.

Der Beschluss ist in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen, nachdem das Patentgericht das verfahrensgegenständliche Schutzrecht auf der Grundlage des erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren zusätzlich geltend gemachten Widerrufsgrundes der unzulässigen Erweiterung widerrufen hatte.

Das Patentgericht hatte u. a. ausgeführt, unabhängig von der Einführung des neuen Widerrufsgrundes in das Beschwerdeverfahren durch die Einsprechende sei die Berücksichtigung schon deshalb geboten, weil in der Beschwerdeinstanz die Überprüfung möglich sein müsse, ob das Patentamt das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf ungerechtfertigt erteilter Patente korrekt wahrgenommen habe.

Dieser Auffassung schließt sich der BGH nicht an. Der Senat hält stattdessen an seiner Rechtsprechung fest, dass das Patentgericht nicht befugt ist, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 10.01.1995 – X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 – Aluminium-Trihydroxid).

Der Umstand, dass die Einsprechende den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren geltend gemacht hat, betrachtet der BGH als nach § 263 ZPO zulässige Änderung. Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten sei, dürfe der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.

Quelle: BGH, Beschluss v. 08.11.2016 – X ZB 1/16 – Ventileinrichtung