OLG Dresden: Keine Berühmung des Patentinhabers durch Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs

Mit Urteil vom 31.05.2016 (Az.: 14 U 247/15 – Schneckenköder) hat das OLG Dresden zu der Frage Stellung genommen, ob in der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs die Berühmung des Patentinhabers liegt, einen Anspruch gegen den Besichtigungsschuldner zu haben, so dass diesem das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) zukommt.

Das OLG Dresden hat dies verneint und die negative Feststellungsklage der Besichtigungsschuldnerin als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag der beklagten Patentinhaberin auf Durchführung eines Besichtigungsverfahrens stelle keine Berühmung dar. Die Besichtigung solle gerade auch demjenigen offenstehen, der sich erst Gewissheit über das Vorliegen eines Anspruchs verschaffen will. Diese Möglichkeit, Gewissheit zu erlangen, würde unterlaufen, wäre in der Antragstellung eine Berühmung zu sehen, die eine negative Feststellungsklage eröffne. Andernfalls ginge der Besichtigungsgläubiger im Hinblick auf ein kostenpflichtiges Unterliegen Risiken ein, die das Bedürfnis nach Gewissheit zurücktreten lassen könnten.

Auch in den Verletzungsbehauptungen der beklagten Patentinhaberin im Besichtigungsverfahren liege keine Berühmung. Der Besichtigungsanspruch nach § 140 c PatG setze die Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung voraus. Dies erfordere Vortrag des Patentinhabers zum Vorliegen einer Rechtverletzung.

Nach Ansicht des OLG Dresden ist die unzulässig erhobene negative Feststellungsklage auch nicht durch den behaupteten Patentverletzungsanspruch der beklagten Patentinhaberin in der Berufungsbegründung in die Zulässigkeit hineingewachsen. Die Beklagte habe erst einen Patentverletzungsanspruch behauptet, nachdem das erstinstanzliche Gericht der Klage mangels schlüssig dargelegter Patentverletzung stattgegeben habe. Der beklagten Patentinhaberin könne es aber nicht verwehrt sein, der Klage entgegenzutreten, andernfalls würde sie ihrer Prozessrechte beschnitten. Würde ein solcher Vortrag zur Unbegründetheit der Klage deren Zulässigkeit herbeiführen, bliebe der Beklagten nur, sich verurteilen zu lassen. 

Amtliche Leitsätze:

Eine Berühmung des Schutzrechtsinhabers liegt nicht alleine darin, dass er im Besichtigungsverfahren einen mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verletzungstatbestand darlegt.

Eine während des Besichtigungsverfahrens gleichwohl erhobene negative Feststellungsklage wächst nicht dadurch in die Zulässigkeit hinein, dass der Beklagte zum Zweck der Rechtsverteidigung die Unbegründetheit der Klage geltend macht.

Quelle: OLG Dresden, Urteil v. 31.05.2016, Az.: 14 U 247/15