OLG Frankfurt zur Erfindervergütung für freie Mitarbeiter

Das OLG Frankfurt a.M. hatte darüber zu entscheiden, ob einem freien Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung macht, die dieser zum Patent anmeldet und sodann benutzt, ein Vergütungsanspruch zusteht, auch wenn eine vertragliche Regelung hierüber nicht getroffen wurde (v. 03.03.2016, Az.: 6 U 29/15 - Wiederholungsdruckprüfung).

Für die Frage, ob und – falls ja – in welchem Umfang eine Vergütung für die Überlassung einer Erfindung oder des Benutzungsrechts an ihr zu zahlen ist, stellt dasOLG Frankfurt  in seinem Urteil auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ab. Im Streitfall lag ein Dienstverhältnis vor, denn der Kläger war als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig und war darüber hinaus zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Technik und Auslegung der „DSWÜ-Technik“ verpflichtet.

Hieraus könnte man – so das OLG Frankfurt – zwar ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, seiner Dienstherrin etwaige Erfindungen, die er im Rahmen dieser Tätigkeit gemacht hat, anzudienen. Man könne daraus allerdings nicht ableiten, dass er verpflichtet gewesen wäre, dies vergütungsfrei zu tun. Vielmehr gelte § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, stünde diesem auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung zu. Zur Berechnung dieser Vergütung könne der freie Mitarbeiter Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen (§§ 242, 259, 611 BGB).

Fazit

Macht ein freier Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung, die der Dienstherr zum Patent anmeldet und im Folgenden benutzt, kann dem Mitarbeiter auch ohne entsprechende vertragliche Regelung ein Vergütungsanspruch aus § 612 BGB zustehen. Entscheidend kommt es darauf an, ob es sich um eine Leistung des freien Mitarbeiters handelt, die über den vertraglichen Rahmen hinausgeht.

OLG Frankfurt am Main v. 03.03.2016, Az.: 6 U 29/15