OLG Karlsruhe: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei einer Patentverletzung im Falle der Internetwerbung

In seinem Urteil vom 24.02.2016 (Az.: 6 U 51/14) hat sich das OLG Karlsruhe zu dem Umfang des Auskunftsanspruchs bei einer Patentverletzungsklage im Fall der Internetwerbung geäußert und sich ferner mit der Frage befasst, ob eine Auskunft in elektronischer Form verlangt werden kann.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, „ihr Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei),“ in welchem Umfang sie die behaupteten patentverletzenden Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe u.a. „der betriebenen Werbung, […], im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, […]“.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe umfasst der sich aus einer Patentverletzung ergebende Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB i.V.m. § 259 BGB im Falle der Internetwerbung auch Angaben über die Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume. Diese Angaben können – so das OLG Karlsruhe – der Kontrolle dienen, ob sämtliche Angebote angegeben worden sind. Entsprechend hatte bereits das LG Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2013, Az. 4c O 15/13), bestätigt durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2014, Az. 1–2 U 75/13), tenoriert.

Hingegen hat das OLG Karlsruhe die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Auskunft unter Vorlage einer Excel-Tabelle in elektronischer Form verlangt hat. Die Auskunft sei grundsätzlich schriftlich, in übersichtlicher, geordneter und verständlicher Form zu erteilen. Eine elektronische Form sei dagegen nicht geschuldet. Auch eine schriftliche geordnete Darstellung gewährleiste, eine hinreichend zuverlässige Prüfung der umfangreich zu erwartenden Daten effektiv vorzunehmen.

Leitsätze:

  1. Der sich aus einer Patentverletzung ergebende Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB i. V. mit § 259 BGB umfasst im Falle der Internetwerbung auch Angaben über die Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume.
  2. Eine Auskunft in elektronischer Form ist dagegen weder nach § 140b PatG noch nach § 242 BGB i. V. mit § 259 BGB geschuldet.
  3. Ein Anspruch auf Auskunft über die Einkaufspreise und die Verkaufsstellen besteht auch hinsichtlich vor Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes (BGBl. 2008 I, 1191) begangener Handlungen nach § 242 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.02.2016, Az.: 6 U 51/14