Wettbewerbswidrige Produktwerbung aufgrund der Aussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke“

Das LG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 17.11.2016 (Az. 327 O 90/16) entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Aussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ unabhängig davon wettbewerbswidrig ist, dass der Hersteller das Produkt selber ausschließlich an Apotheken vertreibt, sofern es über den sogenannten Graumarkt in das Sortiment von Drogerien und Internet- sowie Einzelhändler gelangt.

Sachverhalt

Die beklagte Kosmetikherstellerin bewarb drei ihrer Produktlinien mit der Angabe „Exklusiv in Ihrer Apotheke“. Darüber hinaus warb sie auf ihrem Facebook-Account mit der Aussage „Die Produkte von V. gibt es exklusiv in der Apotheke“. Die Klägerin ist eine Mitbewerberin der Beklagten im Kosmetikbereich.

Trotz dessen, dass die Beklagte ausschließlich mit Apotheken Depotverträge abschließt, gelangten bestimmte Produkte über den sogenannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemärkte. Die Klägerin sah in den in Rede stehenden Werbeaussagen eine Irreführung des Verkehrs, da diese aufgrund der Graumarktangebote objektiv unrichtig seien.

Der Umstand, dass die Beklagte ihre Produkte selber nur an Apotheken vertreibe, sei in dieser Hinsicht irrelevant.

Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben und der Beklagten untersagt, „Kosmetikprodukte der Marke V. als exklusiv in der Apotheke erhältlich zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie [Einbindung der konkreten Verletzungsform]“. Zudem hat es die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt und der Klägerin einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch zugesprochen.

Entscheidung

Das LG Hamburg konstatiert einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der in Rede stehenden Werbeaussagen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

Die Werbeaussagen der Beklagten seien objektiv unrichtig und irreführend. So habe die Klägerin nämlich Graumarktangebote hinsichtlich der drei Produktlinien dargelegt, weshalb diese folglich auch außerhalb von Apotheken erhältlich gewesen seien. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen wiesen jedoch keine dahingehende Einschränkung auf, dass die Beklagte selbst ihre Produkte ausschließlich an Apotheken vertreibe. Zudem handele es sich bei den dargelegten Graumarktangeboten nicht um unerhebliche Einzelfälle.

In diesem Zusammenhang stellt das LG klar, dass der Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung der Werbeaussagen nicht davon ausgehe, dass diese derart zu verstehen seien, dass die Beklagte Depotverträge exklusiv mit Apotheken abschließe und es neben dem entsprechenden Apothekenangebot von der Beklagten nicht kontrollierbare Graumarktangebote gebe.

Des Weiteren stellt das LG Hamburg die Schadenersatzpflicht der Beklagten gem. § 9 S. 1 UWG fest. Hierbei nimmt es insbesondere Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 23.04.2015, Az. 5 U 127/11), in welchem dieses u. a. ausgeführt hatte, dass es für die Feststellung der Schadenersatzpflicht ausreiche, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten sei. Zwar sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt nicht erforderlich, jedoch habe der Gläubiger darzulegen, in welchem Umfang die Parteien über denselben Kunden- bzw. Adressatenkreis verfügten und welche Folgen Werbemaßnahmen des Schuldners für die Umsätze des Gläubigers hätten. In Fällen, in denen ein zu beziffernder Schaden grundsätzlich abwegig sei, seien genauere Darlegungen der Umstände notwendig, die wiederum einen Schadenseintritt als wahrscheinlich darstellten.

Nach Ansicht des LG sei vorliegend aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht auszuschließen, dass ein zukünftiger Schadenseintritt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Da den Apotheken gem. § 1 Abs. 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung obliege und die Verbraucher diesen daher ein besonderes Vertrauen entgegenbrächten, werde sich der Verbraucher vorzugsweise für ein besonderes, als „exklusiv in der Apotheke“ beworbenes Produkt entscheiden, weshalb sich der Absatz der klägerischen Produkte verringern könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung eines entsprechenden Graumarktangebots annehmen könne, er erwerbe ein besonders vertrauenswürdiges Produkt außerhalb der Apotheke und er diese besondere Gelegenheit zulasten der klägerischen Produkte nutzt.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, Az. 327 O 90/16