3D-Marke in Form eines Standbeutels für Getränke nicht markenfähig

Das Bundespatentgericht hat das DPMA in seiner Entscheidung bestätigt, dass die 1996 ins Register eingetragene (395 08 178) und 2014 gelöschte dreidimensionale Marke in Form eines Standbeutels als Verpackung für Getränke nicht markenfähig ist, weil deren wesentlichen Merkmale sämtlich technisch bedingt sind (Beschluss v. 28.06.2017, Az. 26 W (pat) 63/14).

Die Markeninhaberin hatte gegen den Löschungsbeschluss der Markenstelle des DPMA Beschwerde eingelegt und u. a. ausgeführt, dass sie als erste diese Form vor fast 50 Jahren als Verpackungsform für Fruchtsaftgetränke auf den Markt gebracht habe. Weder die durch Schweißnähte abgesetzten umlaufenden geraden Seitenkanten noch die in der Seitenansicht spitz zulaufenden Seiten, die sich in der Vorderansicht nach unten leicht verjüngende Form, die gewölbte und bauchige Form oder der nach innen gewölbte Boden ließen als wesentliche Merkmale der Streitmarke eine technische Bedingtheit erkennen. Die Form der Seitenkanten der Verpackung sei frei wählbar, diese erfüllten eine ästhetische Funktion. Die Schweißnähte – und nicht die umlaufenden formgebenden geraden Seitenkanten des Beutels – verhinderten das Auslaufen der Flüssigkeit. Die geraden Seitenkanten ermöglichten auch keine Platzersparnis bei Lagerung und Transport. Eine verbesserte Standfestigkeit oder Handhabbarkeit werde durch die vorgenannten Merkmale der Marke ebenfalls nicht erreicht.

Eine Marke ist auf Antrag gem. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt als auch bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.

Das BPatG kam zu dem Schluss, dass die Marke schon zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich aus einer Form bestanden habe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Dieses Schutzhindernis bestehe auch gegenwärtig fort, was sich aus offenkundigen technischen Gegebenheiten oder den Offenlegungsschriften maßgeblicher Patente ergebe.

Als wesentliche Merkmale der angegriffenen Verpackungsform benannte der Senat

  1. ein aufrecht stehender Beutel,
  2. mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand,
  3. mit einem oval aufgefalteten Boden,
  4. mit bauchiger Wölbung, nach unten leicht verjüngend,
  5. mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten,
  6. aus flexiblem, undurchsichtigem Material.

Allen sechs Merkmalen seien technische Wirkungen (erleichtertes Aufstellen in Verkaufsregalen, erleichtertes Abstellen beim Gebrauch, Verhindern des Austritts von Flüssigkeit nach der Öffnung, Verhindern von Transportschäden, platzsparende Lagerung vor der Befüllung; Reduzierung des Müllanfalls, Schutz vor Lichtschäden und Aromaverlust) zuzuschreiben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Die geraden Seitenränder stellen nach Ansicht des BPatG kein wesentliches Gestaltungsmerkmal der angegriffenen Marke dar. Zum einen könne man bei dem abgebildeten Beutel nicht erkennen, ob dieser tatsächlich gerade Seitenkanten aufweise. Zum anderen wären gerade Seitenkanten für den Gesamteindruck nur von unwesentlicher Bedeutung, weil sich senkrecht verlaufende Seitenkanten gestalterisch absolut im Rahmen dessen bewegten, was bei Getränkeverpackungen (Dosen, Flaschen, Getränkekartonverpackungen) seit Jahrzehnten üblich sei. Zudem wären auch gerade Seitenkanten rein technisch bedingt, weil sie die technisch zweckmäßigste, einfachste und kostengünstigste Herstellungsweise darstellten.

Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Denn selbst wenn die Herstellungsweise bei der technischen Bedingtheit nicht zu berücksichtigen und die geraden Seitenränder nicht funktional wären, handele es sich nicht um ein signifikantes, nämlich dekoratives oder phantasievolles Element der angegriffenen Verpackungsformmarke, das für diese Form von Bedeutung wäre. Ein derartiger nicht-technischer, ästhetischer Überschuss liege nur bei einer verzierenden oder kreativen Gestaltung, nicht aber bei der hier vorliegenden geraden und damit einfachsten Art der Kantenausgestaltung vor, die bei Getränkeverpackungen üblich sei und an die die angesprochenen Verkehrskreise seit langem gewöhnt seien.

BPatG, Beschluss v. 28.06.2017, Az. 26 W (pat) 63/14