BGH zum Ausgleichsanspruch des Miterfinders

In der Entscheidung „Sektionaltor II“ (X ZR 85/14) hatte der BGH Gelegenheit, u. a. zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines die Erfindung nicht nutzenden Mitberechtigten Stellung zu nehmen.

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Garagentoren. Sie stritten über Ausgleichsansprüche wegen der Nutzung zweier ihnen gemeinsam zustehender Erfindungen durch die Beklagte.

Die Beklagte hatte beide Erfindungen ursprünglich in eigenem Namen zum Schutzrecht angemeldet und war daraufhin von der Klägerin auf Abtretung der Rechte aus beiden Anmeldungen sowie hilfsweise auf Einräumung einer Mitberechtigung in Anspruch genommen worden.

Das OLG Düsseldorf hatte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 22.12.2011 zur Einräumung einer Mitberechtigung verurteilt und einen auf die Klägerin entfallenden ideellen Anteil von jeweils 5 % festgestellt.

Mit Schreiben vom 01.09.2005 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sie mache in erster Linie die auf die Alleinerfinderschaft gestützten Ansprüche geltend. Hilfsweise mache sie eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung geltend und fordere Auskunft über Art und Umfang der bisherigen Nutzung durch die Beklagte.

Im vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs erfindungsgemäßer Sektionaltore u. a. auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Ausgleichs in Anspruch.

Das Berufungsgericht hatte den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach festgestellt und die Beklagte zur Rechnungslegung über die Vertriebshandlungen und die hierbei erzielten Umsätze verurteilt. Darüber hinausgehende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche hatte das Berufungsgericht abgewiesen.

Gegen das Berufungsurteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.

Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht die Gründe, aus denen die Klägerin von einer eigenen Nutzung der Erfindungen abgesehen hatte, rechtsfehlerhaft als für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs unerheblich angesehen. Handele es sich bei dem Mitberechtigten um einen Wettbewerber, entspreche es anders als in den Fällen einer strukturellen Ungleichheit nicht ohne weiteres der Billigkeit, ihm nur deshalb einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, weil er von einer eigenen Nutzung abgesehen habe.

Als rechtsfehlerhaft betrachtete der BGH auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es für die nach § 199 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden könne, zur Durchsetzung der Ansprüche aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Es genüge, wenn er eine Feststellungsklage erheben könne. Die Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechtsanmeldungen sei keine Voraussetzung für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs.

Hinsichtlich des vom Berufungsgericht abgewiesenen Antrags auf Belegvorlage führte der BGH aus, bei Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen, die auf § 242 BGB gestützt werden, sei es grundsätzlich angemessen, einen Anspruch auf Belegvorlage nur dann einzuräumen, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 85/14 – Sektionaltor II
(Hinweis: Eine ausführliche Urteilsbesprechung ist abgedruckt in Heft 8/2017 der im Bundesanzeigerverlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt)