BGH zur Wirksamkeit der Beschwerde bei nicht fristgemäßer Gebühreneinzahlung

In seinem Beschluss vom 19.09.2017 (Az. X ZR 1/17 - Mehrschichtlager) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des DPMA weiterentwickelt, wenn das Rechtsmittel mangels fristgemäßer Entrichtung einer rausreichenden Zahl von Gebühren nicht für alle Beteiligten in zulässiger Weise erhoben wurde.

Hintergrund

Die Wirksamkeit der Beschwerde zum Patentgericht gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG setzt gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG voraus, dass auch die Gebühren fristgerecht eingezahlt werden.

Wird eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Fallkonstellationen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, ohne für jeden von ihnen die Gebühr fristgemäß einzuzahlen, und in denen die Zuordnung der tatsächlich eingezahlten Gebühren zu bestimmten Beteiligten nicht ersichtlich ist, hat der BGH bislang als insgesamt nicht erhobenes Rechtsmittel behandelt.

In einem aktuellen Beschluss ist der BGH von dieser Entscheidungspraxis abgerückt.

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen hatten gegen den Widerruf des Streitpatents innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift eingereicht. Zugleich hatten sie innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 PatKostG nur eine Beschwerdegebühr i. H. v. 500,00 € entrichtet.

Das Patentgericht hatte die Beschwerde daher insgesamt als nicht erhoben betrachtet. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Entscheidung des BGH

Die Rechtsbeschwerde hatte hinsichtlich der Patentinhaberin zu 1 Erfolg.

Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr bezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll (Amtlicher Leitsatz).

Quelle: BGH v. 19.09.2017, Az. X ZR 1/17

Hinweis: Der Beschluss des BGH wird besprochen in Heft 11/2017 der im Bundesanzeigerverlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.