Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Spielhallengesetze in Berlin und Rheinland-Pfalz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit jetzt begründeten Urteilen vom 16.12.2016 (Az. 8 C 6.15 und 8 C 4.16) die Verfassungs- und Europarechtskonformität der wesentlichen das gewerbliche Automatenspiel betreffenden Regeln des GlüÄStV und zweier Landesglücksspielgesetze/Spielhallengesetze festgestellt.

Bereits die vier Leitsätze der Entscheidung in der Rs. zum Az. 8 C 6.15 machen die Bedeutung der Entscheidungen offenkundig, wenn es dort heißt:

  1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft (Gewerbe)“ zuständig.
  2. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis.
  3. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden.
  4. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden.

Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige „sonstige Vorschrift“ i. S. d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.

Darüber hinaus folgt aus den Entscheidungen, dass vor allem die §§ 24, 25 GlüStV verfassungskonform sind und ihrer Anwendung durch die Kommunen nichts entgegen steht. Denn das Bundesverfassungsgericht bestätigt insoweit die ganz herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, wonach diese Bestimmungen für Spielhallen verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen darstellen. Der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den Mindestabstandsgeboten, dem Verbundverbot und den Gerätehöchstzahlregelungen sowie aufgrund einer kumulativen Betrachtung bei sämtlichen angegriffenen Regelungen um objektive Berufswahlbeschränkungen, folgte das Bundesverwaltungsgericht nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht.

Das Verbot, mehrere Spielhallen an einem Standort (Verbundverbot) zu betreiben, stelle einen förderlichen Beitrag zur Bekämpfung und Prävention von Spielsucht dar (Rn. 44). Der Eignung der Abstandsregelung stehe nicht entgegen, dass Spieler innerhalb des Mindestabstandes von 500 Metern zu anderen Spielhallen auf Gaststätten treffen können, in denen bis zu drei Geldspielgeräte zulässig sind. Gegen die Eignung des Verbots von Mehrfachkomplexen und des Abstandsgebots zur Minderung des spielsuchtfördernden Spielanreizes könne auch nicht eingewandt werden, dass der Landesgesetzgeber trotz der hohen Anzahl von Spielautomaten in Automatensälen der Spielbank Berlin auf einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Spielbanken verzichtet hat. Die Eignung dieser beiden Regelungen wäre hierdurch nur in Frage gestellt, so die obersten Verwaltungsrichter, wenn das Spielautomatenangebot der Spielbank in vergleichbarer Weise im Lebensumfeld von Spielern, die auch Spielhallen besuchen, verfügbar wäre. Dies sei aber nach den tatbestandlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Spielbank Berlin nur wenige Außenstellen hat (UA S. 58), nicht der Fall.