Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Regelungen für Telefonwerbung im Verbraucherbereich vorgelegt. Im Ergebnis greift der Entwurf einen bereits in zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ansatz erneut auf, nämlich die Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge.

Regelungskonzept

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass  auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden sollen, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger – beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS – bestätigt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. Einer eigenhändigen Unterschrift des Verbrauchers oder des Unternehmers soll es auch weiterhin nicht bedürfen. Diese Formvorschrift soll nicht gelten, wenn der Verbraucher selbst bei einem Unternehmen anruft, um auf eigenen Wunsch Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.

Kern des Gesetzesvorhabens bildet dabei eine entsprechende Neuregelung in § 312c BGB:

(3) Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Unternehmer kann das aufgrund des Vertrags Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil in Folge fehlender Genehmigung nach Absatz 3 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Fordert der Unternehmer den Verbraucher zur Erklärung über die Genehmigung auf, gilt sie als verweigert, wenn der Verbraucher sie nicht binnen zwei Wochen erklärt.

Hintergrund

Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Die bislang vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nach Ansicht des Bundesrates nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt war mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahre 2013 der Versuch unternommen worden, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis eingeführt wurde. Ergänzend wurde ein neuer Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe etabliert, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden. Zudem wurde die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen erhöht.

Eine im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Mitte November 2015 von den Verbraucherzentralen durchgeführte Untersuchung hat ausweislich der Gesetzesbegründung bestätigt, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen und untergeschobenen Verträgen weiterhin floriere. Die Zahl der im Untersuchungszeitraum von den Verbraucherzentralen erfassten Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen und am Telefon untergeschobenen Verträgen habe sich auf ca. 19.500 belaufen. Somit bestehe weiterhin der Bedarf nach einer klaren gesetzlichen Regelung, welche die Beweissituation bei der Frage nach dem Zustandekommen von telefonischen Verträgen zu Gunsten der Verbraucher verbessert.

Nur eine Maßnahme, die gezielt auf die Wirksamkeit der Folgeverträge ausgerichtet sei, soll nach der Gesetzesbegründung geeignet sein, die wirtschaftliche Attraktivität der unerwünschten Telefonwerbung effektiv zu bekämpfen.

Anmerkung

Der Ansatz einer Bestätigungslösung ist in der Diskussion im Umfeld unlauterer Telefonwerbung nicht neu, sondern ein „alter Hut“. Es wurden bereits im Rahmen zurückliegender Gesetzesinitiativen wiederholt Versuche zur Einführung einer Regelung unternommen, nach der die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die auf Grund von ungebetenen Werbeanrufen zustande kommen, an eine ausdrückliche und formgerechte Bestätigung des Verbrauchers geknüpft werden sollte.

Der Ansatz einer Bestätigungslösung wäre sicherlich ein Mittel, Verbraucher vor telefonisch untergeschobenen und unerwünschten Verträgen zu schützen. Da die Rechtsfolgen unerwünschter Werbeanrufe dann unmittelbar die nachgelagerte und vom Lauterkeitsrecht nicht erfasste Rechtswirksamkeit vertraglicher Abreden beträfe, könnte eine Bestätigungslösung in der Tat ein Mittel zur Eindämmung missbräuchlicher Geschäftsmodelle in diesem Segment sein. Gleichwohl ist zu beachten, dass eine Bestätigungslösung einen klassischen Medienbruch begründen würde und die gerade im telefonischen Bereich einfachen Abläufe erschweren bzw. zusätzlich formalisieren würde. Zudem würde die Bestätigungslösung im Ergebnis auf ein weiteres, neben dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht bestehendes faktisches „Vertragslösungsrecht“ hinauslaufen, wobei das Nebeneinander dieser Rechte durchaus Verwirrungspotential bergen könnte. Entschärft wird die Problematik allerdings dadurch, dass die Bestätigungslösung nach dem Gesetzesvorschlag nicht gelten soll, wenn das einem Vertragsschluss zugrunde liegende Telefonat nicht vom Unternehmen bzw. einem Beauftragten veranlasst worden ist. Mit anderen Worten: Wenn der Verbraucher ein Unternehmen selbst telefonisch kontaktiert und dann einen Vertrag abschließt, ist eine Bestätigung des Vertrages nicht erforderlich; dem Verbraucher verbleibt dann im Regelfall immer noch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht.

Ob sich eine Bestätigungslösung nunmehr durchsetzen wird, erscheint jedenfalls fraglich. Die Erfahrungen der Vergangenheit lassen vermuten, dass der „Gegenwind“ gegen einen solchen Eingriff in übliche Vertragsschlussmechanismen erheblich sein wird.

Quellenhinweis: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung, BT-18/12798 vom 21.06.2017