Jetzt doch! Sperranordnungen gegen WLAN-Anbieter

Am 13.10.2017 ist das 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3.TMGÄndG) in Kraft getreten, das Sperranordnungen gegen WLAN-Anbieter zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums vorsieht.

Durch das 3. TMGÄndG ist ein neuer § 7 Abs. 4 TMG eingeführt worden, der eine gesetzliche Grundlage schafft, aufgrund derer Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums (z. B. von Urheber- oder Markenrechten) von WLAN-Anbietern, deren WLAN-Angebote zur Verletzung ihrer Rechte genutzt wurden, die Sperrung der Nutzung von rechtsverletzenden Inhalten verlangen können. Der WLAN-Anbieter muss dann zum Beispiel – so steht es in der Gesetzesbegründung – Ports für bestimmte Dienste oder bestimmte Websites an seinem Router sperren, um beispielsweise den Zugang zu Peer-to-Peer-Netzwerken, Tauschbörsen oder illegalen Downloadplattformen zu verhindern. Voraussetzung ist, dass die Sperrmaßnahme dem WLAN-Anbieter zumutbar und verhältnismäßig ist. Außerdem darf der in seinen Rechten Verletzte keine andere Möglichkeit haben, die Rechtsverletzung abzustellen und weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Sperrmaßnahmen sind danach also eine Art letzter Ausweg. Eine Pflicht zu Sperrmaßnahmen soll für den WLAN-Anbieter erst dann bestehen, wenn ein Gericht die Sperrung angeordnet hat. Die Kosten der vor- und außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung muss der Rechteinhaber selbst tragen. WLAN-Anbieter müssen also in Zukunft insbesondere keine Abmahnkosten mehr fürchten. Lediglich die Gerichtskosten sind im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, durch die einem WLAN-Anbieter eine Sperrung aufgegeben wird, von dem WLAN-Anbieter zu erstatten.

Dazu, den WLAN-Zugang für die Nutzer von einer Registrierung und der Eingabe eines Passworts abhängig zu machen, dürfen WLAN-Anbieter dagegen zukünftig nicht mehr verpflichtet werden, jedenfalls nicht von Behörden. Gerichte dürfen dagegen solche Sicherheitsmaßnahmen wohl auch weiterhin anordnen.