Keine Irreführung durch „R im Kreis“ an einem reinen Wortzeichen trotz ausschließlich eingetragener Wort-/Bildmarke

In seinem Beschluss vom 17.08.2017 (Az. 6 W 67/17) stellt das OLG Frankfurt a. M. fest, dass eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG durch Anbringung des „R im Kreis“ an ein nicht isoliert als Marke eingetragenes Wortzeichen zu verneinen ist, wenn dieses Wortzeichen als rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Wort-/Bildmarke i. S. v. § 26 MarkenG zu qualifizieren ist.

Sachverhalt:

Gegenstand des Beschlusses war eine Beschwerde aufgrund eines durch das LG Frankfurt a. M. zurückgewiesenen Eilantrages, welcher Unterlassungsbegehren sowohl aufgrund von Schutzrechtsverletzung als auch Wettbewerbsverstößen zum Gegenstand hatte. Streitgegenständlich war ein Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose, im Rahmen dessen die Antragsgegnerinnen die Bezeichnung „Marke1“ verwendeten. Eine der Antragsgegnerinnen ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Marke1 Digital Technology“, die u. a. Schutz für „Installationszubehör für Satellitentechnik“ beansprucht. Der Schriftzug dieser Marke ist zweifarbig gestaltet. Zudem ist dem Wortbestandteil „Marke1“ der Marke ein Halbmond als Bildbestandteil angefügt.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt a. M. verneint einen Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Bezeichnung „Marke1®“ (Zeichen mit angefügtem „R im Kreis“). So sei die vorliegende Zeichenverwendung nicht als unlautere geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren, da die Antragsgegnerinnen hierdurch keine unzutreffenden Angaben über die einem Unternehmer zustehenden Schutzrechte gemacht hätten.

Unter Verweis auf ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll) führt das OLG aus, dass der Verkehr grundsätzlich bei der Anfügung des „R im Kreis“ an ein Zeichen erwarte, dass dieses für den Verwender als Marke eingetragen sei oder aber dass ihm der Markeninhaber an diesem eine entsprechende Lizenz erteilt habe. Sofern eine eingetragene Marke lediglich geringfügig abgewandelt verwendet werde, könnte dies noch als Verwendung der eingetragenen Marke angesehen werden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die verwendete Marke Abweichungen aufweise, die den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändern würden, wie dies in Bezug auf die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in § 26 Abs. 3 MarkenG geregelt sei.

Der Senat stellt fest, dass die verwendete Bezeichnung „Marke1“ nicht wesentlich den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke „Marke1 Digital Technology“ verändere. So fehle zwar sowohl der Bildbestandteil, die zweifarbige Gestaltung des Wortes „Marke1“, als auch die Wortkombination „Digital Technology“, jedoch handele es sich bei der Bezeichnung „Marke1“ um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der in Rede stehenden Marke, weshalb die Weglassung der genannten Markenbestandteile bzw. -elemente keine maßgebliche Veränderung des kennzeichnenden Charakters der eingetragenen Marke zur Folge habe. Das OLG stellt klar, dass die Weglassung von Bildbestandteilen für die rechtserhaltende Benutzung grundsätzlich dann unschädlich sei, wenn der selbständig kennzeichnende Wortbestandteil erhalten bleibe. Ferner sei auch die Weglassung von glatt beschreibenden Wortbestandteilen unschädlich.

Der unauffällige Bildbestandteil, bestehend aus einem Halbmond, sowie die zweifarbige Gestaltung des Wortes „Marke1“ könnten daher vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass es in dieser Hinsicht für die relevante Verkehrsauffassung irrelevant sei, ob die Antragsgegnerinnen auch über einen isolierten Markenschutz im Hinblick auf die Farbgestaltung verfügten. Zudem werde der Bestandteil „Digital Technology“ von dem angesprochenen Verkehr für die in Rede stehenden Waren „Installationszubehör für die Satellitentechnik“ als beschreibend angesehen.

Abschließend weist das OLG Frankfurt a. M. darauf hin, dass es überdies auch an der Erheblichkeit einer vermeintlichen Irreführung fehle. So werde das angegriffene Zeichen nämlich lediglich im Fließtext der Produktbeschreibung verwendet, wo der Verkehr möglicherweise keine registergetreue Wiedergabe einer Wort-/Bildmarke erwarte, wenn die Wort-/Bildmarke in ihrer eingetragenen Form an anderer Stelle des Angebotes – vorliegend auf einem Produktfoto – blickfangmäßig dargestellt werde.

Anmerkung:

Trotz der Weglassung mehrerer grafischer Elemente sowie Wortbestandteile der eingetragenen Marke hat das OLG Frankfurt a. M. unter Heranziehung der im Rahmen des § 26 Abs. 3 MarkenG relevanten Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer eingetragenen Marke eine Irreführung über bestehende Schutzrechte zugunsten der Antragsgegnerinnen verneint. Jedoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass die vorliegend in Bezug genommene Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer eingetragenen Marke durch ein von dieser abweichendes Zeichen stets mit Unwägbarkeiten verbunden ist.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.08.2017, Az. 6 W 67/17