Konkretisierung der Händlerpflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz

Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az.: I ZR 258/15) konkretisiert der BGH die Pflichten, die Händler auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) treffen. Auch Händler müssen dafür Sorge tragen, dass die von ihnen angebotenen Verbraucherprodukte mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

Vorliegend ging es um den Vertrieb von farbigen Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Die von der Beklagten als Händlerin vertriebenen Kontaktlinsen wiesen weder auf dem Produkt selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem sie enthalten waren, eine Angabe zum Hersteller auf. Eine solche Pflicht zur Kennzeichnung von Produkten unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers besteht mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG. Diese Pflicht trifft jedoch – wie der BGH nochmals ausdrücklich klarstellt – allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer eines Produktes, nicht jedoch den Händler. Letzterer wird allerdings mit § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Insoweit führt der BGH – abweichend von der Entscheidung des Berufungsgerichts aus – dass dies auch die Verpflichtung umfasst, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handele es sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – um Angaben, die für die Sicherheit von Verbraucherprodukten von Bedeutung seien. Zwar gehören Angabe von Name und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien. Art. 5 der Produktsicherheitsrichtlinie, der im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen ist, führt im Gegensatz dazu jedoch auch diese Kennzeichnungspflichten als Sicherheitskriterien an. Nach Ansicht des BGH gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung damit zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung Händler nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben.

Weiterhin stellt der BGH klar, dass die in § 6 Abs. 5 Abs. 5 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dem Schutz der Verbraucher dienen, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sei daher regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Im Ergebnis habe der Händler im vorliegenden Fall daher gegen seine Verpflichtungen auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes verstoßen und hafte daher auf Unterlassung.

Durch diese Entscheidung konkretisiert der BGH die Händlerpflichten auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes. Um eine Inanspruchnahme zu verhindern, sollten Händler die von ihnen angebotenen Verbraucherprodukte daher zukünftig sorgfältig auf gesetzeskonforme Umsetzung der Kennzeichnungspflichten prüfen.