LG Düsseldorf – Fortgesetzte Patentverletzung durch unveränderte Werbung für unmittelbare Verfahrenserzeugnisse

In einem Beschluss vom 08.02.2017 (Az. 4a O 37/15 ZV) hat sich das LG Düsseldorf im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens mit der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung auseinandergesetzt was die Bewerbung von Produkten anbelangt, die zuvor mit dem patentgeschützten Verfahren hergestellt wurden (anknüpfend an BGH GRUR 2005, 665 – Radschützer).

Wenn eine Werbeabbildung, die in der Vergangenheit für ein schutzrechtsverletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, in unveränderter Form auch auf einen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstand bezogen werden kann, kommt es darauf an, ob die angesprochenen Kreise das beworbene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung als schutzrechtsverletzend ansehen (BGH GRUR 2005, 665 – Radschützer). Es kommt auf den objektiven Erklärungswert sowie die Frage an, ob es aufgrund von Umständen des Einzelfalls aus der Sicht der Verkehrskreise ausgeschlossen ist, dass sich das Angebot auf den das Klagepatent verletzenden Gegenstand bezieht.

In dem nun vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall bezog sich das Klagepatent auf ein Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen mit einer Natursteinoptik. Die Beklagte hatte das Verfahren ursprünglich angewendet und die hergestellten Steine mit Fotos beworben. Für sich betrachtet ließen die Fotos nicht erkennen, wie die Steine hergestellt waren. Nach rechtskräftiger Verurteilung bewarb die Beklagte die von ihr (angeblich) nach einem abgeänderten Verfahren hergestellten Steine weiter mit denselben Fotos.

Das Landgericht bejahte einen Verstoß gegen den Unterlassungstenor. Die „Radschützer“-Entscheidung des BGH, die zu patentverletzenden Erzeugnissen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ergangen ist, lasse sich auch auf Verfahrenserzeugnisse im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG übertragen.

Im konkreten Fall ging das Landgericht davon aus, dass zumindest gewerbliche Abnehmer das ursprünglich von der Beklagten angewandte Verfahren kannten. Diese haben regelmäßig ein Interesse daran, Näheres über das Herstellungsverfahren der von ihnen an Endverbraucher vertriebenen Produkte zu erfahren, um diese Informationen an interessierte Kunden weiterzugeben, um die Qualität des angebotenen Produkts beurteilen zu können. Außerdem nahm das Landgericht eine Kenntnis deshalb an, weil das Herstellungsverfahren gerade unmittelbaren Einfluss auf das Erscheinungsbild der Platten nehmen sollte. Die Kunden, die im Wissen um das ursprünglich angewendete patentverletzende Herstellungsverfahren sind, nehmen dieses gerade auch auf der Grundlage der Werbung an.

Die Entscheidung des Landgerichts macht deutlich, dass ein Anschein einer Patentverletzung anknüpfend an ein früheres Verhalten des Patentverletzers auf der Ebene der Vollstreckung Nachwirkungen entfalten kann. Der (frühere) Patentverletzer hat es aber in der Hand, bei Ausgestaltung der Werbung auf ein verändertes Herstellungsverfahren hinzuweisen, um Missverständnisse bei den Adressaten der Werbung auszuschließen.