Markenmäßige Benutzung eines Zeichens mit beschreibendem Inhalt durch Verwendung als Metatag

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit seinem Urteil vom 06.10.2016 (Az. 6 U 17/14) entschieden, dass die Benutzung der Marke eines Dritten, welche über einen beschreibenden Anklang hinsichtlich der relevanten Waren verfügt, markenmäßig erfolgt, wenn die Marke als Metatag im Quellcode einer Webseite verwendet und hierdurch die Suchfunktion bei Eingabe der Marke beeinflusst wird.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Entwicklerin von Großformatscannern, welche sie zudem vertreibt. Darüber hinaus ist sie Inhaberin der am 15.09.2004 angemeldeten und am 10.03.2005 eingetragenen deutschen Wortmarke „Scan2Net“, DE 304 535 74. Die Marke der Klägerin genießt u. a. Schutz für „Computerhardware und -software, Computerperipheriegeräte, insbesondere Scanner“ in Klasse 9.

Die Beklagte ist Herstellerin von Buchscannern und vertreibt diese u. a. über eine Webseite. Der HTML-Quellcode der entsprechenden Webseite weist in Zeile 8 folgende Angabe auf:

<meta name=“keywords content=“Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, “ />.

In der Verwendung des Zeichens „scan2net“ in dem genannten Quellcode erblickte die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke „Scan2Net“, DE 304 535 74, und machte daher einen Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Zeichenverwendung sowie auf Auskunft und Schadensersatz geltend.

Im Jahr 2013 hatte das DPMA die Klagemarke zwar wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht, jedoch wurde der Beschluss des DPMA Anfang 2016 durch das BPatG aufgehoben. In seiner bereits rechtskräftigen Entscheidung hat das BPatG ausgeführt, dass eine beschreibende Verwendung des Zeichens „Scan2Net“ zum Anmeldezeitpunkt nicht feststellbar und zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Bezeichnung zukünftig als Sachangabe verwendet werden könne.

Nachdem das LG Frankfurt a. M. ihre Klage abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche im Rahmen der Berufung weiter und hat hiermit Erfolg. Das OLG Frankfurt a. M. spricht der Klägerin sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der Angabe des Zeichens „scan2net“ im HTML-Quellcode der Internetseiten der Beklagten als versteckten Suchbegriff als auch auf Schadensersatz und Auskunft zu.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt a. M. konstatiert einen entsprechenden Anspruch auf Unterlassung aufgrund Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

In erster Linie macht der Senat des OLG deutlich, dass es als Verletzungsgericht an die Eintragung der Marke „Scan2Net“, DE 304 535 74, gebunden sei und dieser somit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände qualifiziert das OLG die Verwendung der Bezeichnung „scan2net“ als Metatag im HTML-Quellcode der Internetseite der Beklagten als markenmäßige Benutzung. In diesem Zusammenhang stellt es klar, dass es für eine markenmäßige Benutzung als ausreichend zu erachten sei, dass ein Zeichen dazu verwendet werde, das Rechercheergebnis in der Trefferliste einer Suchmaschine im Internet zu beeinflussen, um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Wortmarke als Metatag in dem Quellcode der Internetseite enthalten sei.

Eine anderweitige Beurteilung sei nur dann zulässig, wenn der Begriff im Quellcode ausschließlich in einem beschreibenden Zusammenhang benutzt werde. Nach Ansicht des Senats ist eine glatt beschreibende Benutzung des Zeichens „scan2net“ als Metatag jedoch vorliegend nicht feststellbar. Zwar sei davon auszugehen, dass der Verkehr das in Rede stehende Zeichen „scan2net“ als „scan to net“ und demnach in seiner Bedeutung als „Scannen ins Netz“ verstehe und diesem daher einen beschreibenden Sinngehalt beimesse, sofern er diesem im Zusammenhang mit Scannern, die an Netzwerke angeschlossen werden, begegne. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Nutzer ausschließlich dann auf die Internetseite der Beklagten stoße, wenn er das in Rede stehende Zeichen als Suchwort eingebe. Maßgeblich sei daher für die Feststellung einer markenmäßigen Benutzung, ob der Nutzer das Zeichen schon bei der Eingabe als Suchwort für eine Marke oder vielmehr für einen generischen Begriff halte. Im Rahmen seiner Beurteilung vertritt der Senat die Ansicht, dass der Verkehr, unabhängig davon, dass er dem Zeichen „scan2net“ einen beschreibenden Sinngehalt beimesse, dieses nicht als Suchwort bei einer Recherche nach Scannern, die das Scannen in Netzwerke ermöglichen, verwenden werde. Insbesondere sei gegenwärtig davon auszugehen, dass der deutsche Verkehr bei Suchwörtern nicht selbständig die Zahl „2“ als Synonym für das Wort „to“ nutze.

Das OLG geht daher davon aus, dass das Zeichen „scan2net“ nicht in relevantem Umfang als generischer Begriff tatsächlich Verwendung finde und dieses zumindest zum Großteil lediglich von Nutzern eingegeben werde, die die Marke der Klägerin kennen und sich über deren Produkte informieren möchten. Im Rahmen dessen macht der Senat deutlich, dass den vermeintlichen Verletzer eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der beschreibenden Bedeutung des im Quellcode verwendeten Wortes treffe. Zudem weist der Senat darauf hin, dass das Zeichen „scan2net“ überdies gerade in der für Stichwörter vorgesehenen Rubrik „meta name=keywords“ und wiederum nicht in der Rubrik „meta name=description“ aufgeführt gewesen sei.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH konstatiert das OLG Frankfurt a. M. abschließend eine Zeichenidentität unabhängig von der Groß- und Kleinschreibung der einander gegenüberstehenden Zeichen.

Den Anspruch auf Schadensersatz stützt der Senat auf § 14 Abs. 6 MarkenG und den zugehörigen Auskunftsanspruch spricht er gemäß § 242 BGB zu.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 17/14