Neufassung der ICC-Schiedsgerichtsordnung

Am 01.03.2017 ist eine Neuregelung der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) in Kraft getreten. Die neuen Regeln enthalten insbesondere wichtige Änderungen für Schiedsverfahren mit einem Streitwert von unter 2 Mio. US-Dollar.

Die neue ICC-Schiedsgerichtsordnung sieht in Art. 30 in Verbindung mit Appendix VI ein sog. beschleunigtes Verfahren („Expedited Procedure“) vor. Das beschleunigte Verfahren gilt für alle Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 2 Mio. US-Dollar. Im Rahmen der „Expedited Procedure“ erfolgt immer eine Entscheidung durch den Einzelschiedsrichter (auch dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen soll). Ferner kann der Einzelschiedsrichter u. a. Beweismittel nur beschränkt zulassen sowie ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme entscheiden (Appendix VI, Art. 3.4, 3.5). Das neue beschleunigte Verfahren soll den Parteien schnellere und kostengünstigere Entscheidungen bieten. Andererseits birgt dieses Verfahren jedoch aufgrund der Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter, dem ein fast unbegrenzter Spielraum bezüglich der Verfahrensführung eingeräumt wird, erhebliche Unsicherheiten.

Das beschleunigte Verfahren gilt für alle ICC-Schiedsvereinbarungen, die nach dem 01.03.2017 geschlossen werden. Wollen die Parteien nicht, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird, müssen sie dies ausdrücklich in ihrer Schiedsvereinbarung ausschließen.

Bei der Vereinbarung einer ICC-Schiedsklausel sollte dieser Punkt stets geprüft werden. Gleiches gilt im Übrigen – bereits seit 2011 – auch für die Frage, ob die Parteien wollen, dass in Eilsachen die Zuständigkeit eines Eilschiedsrichters besteht (vgl. Art. 29 ICC-Schiedsgerichtsordnung).