OLG München – Gerichtskostenvorschuss bei Klagen eines Arbeitnehmererfinders

Das OLG München hat sich in einem Beschluss vom 23.08.2017 (Az. 6 W 1070/17) zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 GKG und der dort geregelten Befreiung eines Erfinders zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befasst.

Nach § 12 Abs. 1 GKG soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 GKG gilt Absatz 1 nicht für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.

Die Befreiung betrifft dabei nur die Vorauszahlung, bedeutet also keine generelle Befreiung von Gerichtsgebühren. Im Unterliegensfall wird auch der Erfinder von der Gerichtskasse herangezogen.

Obgleich der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 3 GKG eindeutig scheint, wird die Vorschrift von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird die Vorschrift so interpretiert, dass zwar die Klage direkt nach Eingang zugestellt, aber die Gerichtskosten unmittelbar danach trotzdem gegenüber dem Erfinder erhoben werden. Das OLG München hat sich nun im Rahmen eines Streits über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe dergestalt geäußert, dass die Befreiung für die gesamte Dauer des (erstinstanzlichen) Verfahrens gilt. Der Gerichtskasse wird das Risiko der Zahlungsfähigkeit eines Erfinders aufgebürdet. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die es einem Erfinder erleichtern will, seine Rechte aus dem Arbeitnehmererfindergesetz durchzusetzen.