Tiere filmen & Datenschutz

Mit Urteil vom 14.09.2017 – 2 216/16 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass der Einsatz von Wildbeobachtungskameras im Wald dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterfällt. Das Gericht sah den Anwendungsbereich des BDSG eröffnet, da die Kameras Datenverarbeitungsanlagen seien, die hier nicht ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich zum Einsatz kämen.

In dem vom OVG Saarland zu entscheidenden Fall, ging es um die Frage, ob ein Jäger Wildbeobachtungskameras nach § 4d Abs. 1 BDSG melden muss. Konkret ging es um Kameras, mit denen Tiere an einer sog. Kirrung (Futter-Anlockstelle für Wild) beobachtet werden sollten. Die Kameras verfügen über einen Bewegungsmelder, der Bildaufnahmen auslöst, wenn sich ein Lebewesen in den Sensorbereich der Kameras begibt. Da die Kameras zwischen Mensch und Tier nicht unterscheiden können, muss nach Ansicht des OVG davon ausgegangen werden, dass auch personenbezogen Daten erhoben und verarbeitet werden. Das Argument des Jägers, dass allein Aufnahmen von Tieren und nicht von Menschen beabsichtigt seien, ließ das Gericht nicht gelten. Da der Wald grundsätzlich ein öffentlicher Raum ist, bestehe zumindest die Möglichkeit, dass auch Waldbesucher von den Kameras erfasst werden. Für Kirrungen als Jagdeinrichtungen ließe sich nach dem anwendbaren JagdG zwar ein Betretungsverbot für den Bereich der Kirrung herleiten, aus datenschutzrechtlicher Sicht hielt es das Gericht aber für entscheidend, dass die Kirrung faktisch dennoch für jedermann zugänglich ist. „Der (datenschutzrechtliche) Begriff des öffentlich zugänglichen Raums ist weit zu verstehen und erfasst jedenfalls alle räumlichen Bereiche, die der Öffentlichkeit ausdrücklich oder aufgrund einer nach außen erkennbaren Zweckbestimmung zugänglich gemacht werden. Nicht öffentlich sind hingegen Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen. Maßgebend sind insoweit die Vorgaben des Verfügungsberechtigten, d.h. dessen nach außen sichtbarer Wille.“ Eine Kirrung ist aber kein befriedeter oder sonst ersichtlich abgegrenzter Bereich. Für Waldbesucher ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Kirrung handelt und wie diese abzugrenzen ist. Im Übrigen war der Bildbereich der Kameras nicht exakt auf die Kirrung beschränkt.

Durch das Anbringen der Kameras schaffe der Jäger „die Voraussetzungen dafür, dass personenbezogene Daten bei ihm anfallen“. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder Speicherung komme es nicht an, denn es genüge, dass die Zugriffsmöglichkeit besteht.

Mit dem Urteil liegt das OVG auf Linie des EuGH, der bereits Ende 2014 entschieden hatte, dass der Betrieb einer Überwachungskamera am eigenen Haus, die aber auch den öffentlichen Raum erfasst, keine Datenverarbeitung ausschließlich im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit ist (EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 –Ryneš).

Aufhänger für den konkreten Fall war die Meldepflicht für Verfahren automatisierter Datenverarbeitungen nach § 4d BDSG. Der Jäger hatte Feststellungsklage erhoben, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass er der Meldepflicht nicht unterliegt. Mit dem Anwendbarwerden der DatenschutzGVO wird die Meldepflicht in dieser Form wegfallen. Die Feststellungen des Urteils zur Anwendbarkeit der Datenschutzbestimmungen auf solche oder vergleichbare Sachverhalte bleiben dennoch von Bedeutung.