Vollstreckung eines Vindikationsurteils – LG Frankfurt

In einem Hinweisbeschluss des LG Frankfurt vom 14.02.2017 (Az.: 2-06 O 598/09) hat sich das Gericht mit der Rechtsfrage befasst, ob eine Tenorierung zu Lasten der Vindikationsbeklagten, lautend auf „Abgabe von zur Umschreibung [von Patenten] erforderlichen Erklärung gegenüber den Patentämtern“, einer Handlungsvorstreckung (§ 888 ZPO) oder der Vollstreckung nach § 894 ZPO (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung mit dem Urteil) unterliegt.

Das Landgericht Frankfurt äußerte (vorläufig) die Rechtsauffassung, dass auch bezogen auf den o.g. Tenor (der neben der explizit ausgeurteilten Einräumung eine Mitberechtigung an den Streitpatenten stand) eine Vollstreckung nach § 894 ZPO erfolgt, also kein Raum dafür besteht, über eine solche Formulierung die Vindikationsbeklagte dazu zu verpflichten, in eigener Person Umschreibungsanträge bei den jeweiligen nationalen und vor allem ausländischen Patentämtern zu stellen. Für § 888 ZPO sei erst dann Raum, falls es die jeweiligen Ämter ablehnen, bereits auf Basis des vom Vindikationskläger vorlegelegten Urteils die Umschreibungen vorzunehmen (etwa, weil sie ein deutsches Urteil nicht anerkennen oder das ausländische Recht keine Entsprechung zu § 894 ZPO kennt).

Die vom Landgericht geäußerte Ansicht wirft Fragen auf.

In der instanzgerichtlichen Praxis existieren anderslautende Auffassungen in anderen (nicht patentrechtlichen) Zusammenhängen, die die „Abgabe von erforderlichen Erklärungen“ dem § 888 ZPO untergeordnet haben.

Unter praktischen Gesichtspunkten steht ein Vindikationskläger im Fall des § 894 ZPO vor einem Problem. Er kommt nicht umhin, die Möglichkeiten zur Umschreibung auf eigene Initiative durch nationale Patentanwälte überprüfen zu lassen, womit auch Übersetzungen des zugrundeliegenden Urteils in die Sprache der nationalen Patentämter erforderlich sind. Damit werden für eine breit angelegt Patentfamilie erhebliche Kosten verursacht. Dies gilt schon für womöglich erfolglose Versuche einer entsprechenden Umschreibung, an die sich dann evtl. (der Auffassung des Landgerichts folgend) doch noch eine Vollstreckung nach § 888 ZPO anschließen muss.

Außerdem ist zu erwarten, dass ein nationales Patentamt eine vom Vindikationskläger verfolgte Umschreibung selbst unter Vorlage des Urteils immer noch als eigenen Antrag des Vindikationsklägers auffassen würde, womit entsprechende Kosten für eine Umschreibung in der Person des Vindikationsklägers ausgelöst würden.