Anleitung und Kontrolle von Mitarbeitern zur Einhaltung einer Unterlassungspflicht

Geben Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab oder werden gerichtlich verpflichtet ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, erfasst diese Pflicht das gesamte Unternehmen und nicht nur die Geschäftsführungs- oder Managementebene. Die Anforderungen an den Ausschluss des sog. Organisationsverschuldens für die Verstöße von Mitarbeitern eines unterlassungsverpflichteten Unternehmens sind hoch. Das bestätigt erneut ein jüngst ergangenes Urteil des OLG Frankfurt a.M.

Haftung nur bei Verschulden

Die Einhaltung der Unterlassungspflicht durch alle Mitarbeiter kann ein Unternehmen nicht bedingungslos garantieren. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen so umfassende organisatorische Maßnahmen ergreift, dass es alles Mögliche und gleichzeitig Zumutbare getan hat, um eine Verletzung der Unterlassungspflicht durch Mitarbeiter auszuschließen. Kommt es dann dennoch zu Verletzungen, fehlt es an einem Verschulden. Wo die Verletzung der Unterlassungspflicht nicht schuldhaft erfolgt, kann sie aber weder Schadenersatzansprüche auslösen, noch im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO geahndet werden.

Sehr strenge Sorgfaltsanforderungen

Die Anforderungen, die an die Unternehmen gestellt werden sind sehr streng und werden vom OLG Frankfurt a.M. – anlässlich eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO – wie folgt zusammengefasst:

  • Die Mitarbeiter müssen schriftlich aufgeklärt werden, welches Verhalten zu Unterlassen ist.
  • In der schriftlichen Belehrung muss auf die Nachteile aus einem Verstoß hingewiesen werden und zwar auch auf die Nachteile für die Mitarbeiter, wozu es gehört, die Möglichkeit einer Kündigung des Dienstverhältnisses zu benennen.
  • Die Einhaltung der betrieblichen Anordnung muss überwacht werden.
  • Werden Verstöße der Mitarbeiter festgestellt, müssen Sanktionen erfolgen (z.B. eine Abmahnung).

Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen ist im Zweifel zu beweisen

Dafür, dass er die strengen Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat, trägt der Unterlassungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Das heißt: Ein Ordnungsgeld kann im Zweifel schon dann ergehen, wenn der Unterlassungsschuldner im Ordnungsmittelverfahren nicht belegen kann, dass er seine Mitarbeiter wie beschrieben schriftlich aufgeklärt und überwacht hat.

Einordnung der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zu den hohen Anforderungen, die an die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung im geschäftlichen Verkehr gestellt werden dürfen. So hat der BGH z.B. mit seiner RESCUE-Entscheidung bestätigt, dass sich aus einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung im Fall fortdauernder Störungszustände auch eine Pflicht zum Produktrückruf ergeben kann (Entscheidungsbesprechung von Dr. Karina Grisse hier).

Konsequenzen

Eine rechtliche Auseinandersetzung um die Unterlassung rechtswidriger Handlungen endet nicht automatisch mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder dem Ausspruch einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung. Der Inhaber eines Unterlassungsversprechens oder –titels wird ein Auge darauf haben, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird. Es ist deshalb wichtig, die Einhaltung des Unterlassungsversprechens auf allen Ebenen sicher zu stellen, um nicht den nächsten Rechtsstreit – dann über die Höhe des Ordnungsgeldes oder der Vertragsstrafe – zu provozieren.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.11.2017 – 6 W 96/17

Autorin:
Rechtsanwältin Jennifer Hort-Boutouil
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