BGH: Vorlagebeschluss zu geschützter geografischer Angabe

Durch seinen Beschluss „Deutscher Balsamico“ (vom 12.04.2018, Az. I ZR 253/16) hat der BGH dem EuGH eine die Auslegung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 03.07.2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)] betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Sie vertreibt seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“ und verwendet Etiketten, die die Aufschrift tragen „Theo der Essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher Balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ oder „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ versehenen Erzeugnisse. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 03.07.2009 zur Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) für Essig aus der Region Modena. Sie ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ durch die Klägerin verletze die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“, und hat sie deshalb abgemahnt.

Der Unterlassungsanspruch der Beklagten setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“ gegen § 135 Abs. 1 MarkenG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) oder b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) verstoßen. Dies hänge von der Auslegung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ab. Zu klären sei, ob sich der durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstrecke.

Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel sei deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Durch seinen Beschluss hat er dem EuGH daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“)?

Mit seiner Vorlagefrage hat der BGH dem EuGH eine interessante Auslegungsfrage vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich nach Ansicht des EuGH der Schutzumfang des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lediglich auf die zusammengesetzte Bezeichnung oder auch auf die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung erstreckt.

BGH, Beschluss vom 12.04.2018, Az. I ZR 253/16 – Deutscher Balsamico