BGH zur Unterscheidungskraft der „sprechenden“ Marke „Pippi Langstrumpf“

Der BGH stellt in seiner „Pippi Langstrumpf“-Entscheidung heraus, dass eine Personennamenmarke, die als „sprechendes“ Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, nicht die Annahme rechtfertige, ihr fehle die Unterscheidungskraft; dies sei nur dann der Fall, wenn es einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Personennamen und den geschützten Waren oder Dienstleistungen gibt (Beschluss vom 5.10.2017, Az. I ZB 97/16 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ fehle.

Das BPatG, das die Löschung der Wortmarke Nr. 301 62 491 „Pippi Langstrumpf“ für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ angeordnet hatte, sei davon ausgegangen, die Figur der „Pippi Langstrumpf“ rufe zahlreiche Assoziationen hervor, die vordergründig und naheliegend mit den Verhaltensweisen dieser Romanfigur in Beziehung stünden. Es habe hingegen nicht festgestellt, dass der Inhalt der Pippi Langstrumpf-Romane oder die Verhaltensweisen der Romanfigur einen inhaltlichen Bezug zum Beherbergungsgewerbe aufweisen. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Annahmen des BPatG zutreffen, der Verkehr werde bei einer unter dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ angebotenen Beherbergungsdienstleistung annehmen, sie sei speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet und es würden spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder vorgehalten. Fehlt ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, habe die Marke als solche keinen beschreibenden Charakter.

Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des BPatG von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, stehe der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz:

Der Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

BGH, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZB 97/16 – Pippi Langstrumpf-Marke