E-Mail an ehemalige Kunden nach Unternehmenswechsel

Wer nach einem Unternehmenswechsel innerhalb derselben Branche seine vormals betreuten Kunden anschreibt, sie über den Unternehmenswechsel informiert und weiterhin Leistung in „gewohnt guter Qualität“ verspricht, handelt in der Regel nicht wettbewerbswidrig entschied der BGH mit Urteil vom 15.02.2018, I ZR 243/16.

Der BGH hatte bereits 2010 (Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 27/08) entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn derjenige, der ein Unternehmen gewechselt hat, die von ihm zuvor betreuten Kunden darüber informiert. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einmal begründeter Geschäftsbeziehungen.

Bei werbender Information per E-Mail müssen die Vorgaben zulässiger E-Mail-Werbung von § 7 UWG beachtet werden. Ist das angerufene Gericht der Ansicht, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen und haben die Parteien die Voraussetzungen von § 7 UWG zuvor nicht thematisiert, darf das Gericht sein Urteil auf einen Verstoß gegen § 7 UWG nur gründen, wenn es zuvor auf diese Rechtsansicht hingewiesen und damit der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben hat, dazu vorzutragen. Andernfalls verletzt es seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO.

Die Bewerbung der mit dem neuen Unternehmen angebotenen Dienstleistung gegenüber den ehemals betreuten Kunden in der E-Mail mit „gewohnt guter Qualität“ stellt keine unlautere Nachahmung der Dienstleistung des ursprünglichen Unternehmens dar. Eine unlautere Nachahmung kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Dienstleistung wettbewerbliche Eigenart hat. Dazu muss das Gericht Feststellungen treffen. „Gute und professionelle Beratung“ und „gewohnt gute Qualität“ sind keine Merkmale, die eine wettbewerbliche Eigenart begründen können.