EuGH – Schutzfähigkeit der aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit gebildeten Wortmarke

In der Entscheidung vom 06.09.2018 (Az. C-488/16 P) hatte der EuGH über die Schutzfähigkeit der Wortmarke „NEUSCHWANSTEIN“ zu entscheiden.

Hintergrund

Wird eine aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit gebildete Wortmarke für Waren, die typischerweise als Souvenirartikel verwendet werden, eingetragen, wirft dies Fragen nach dem beschreibenden Charakter und der Unterscheidungskraft auf. Nach Auffassung des BGH, der im Jahr über die nationale Wortmarke „Neuschwanstein“ zu entscheiden hatte, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr die Marke nur als Bezeichnung einer Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auffasst (BGH, Beschl. v. 08.03.2012, BGHZ 193, 21 – Neuschwanstein).

In einem aktuellen Nichtigkeitsverfahren hatte der EuGH über die Unionsmarke „NEUSCHWANSTEIN“ zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern hatte im Jahr 2011 die Wortmarke „NEUSCHWANSTEIN“ als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u. a. Bekleidung, Spiele, Schmuck, verschiedene Lebensmittel, Glas-, Papier- und Lederwaren, Werbung sowie Finanz- und Immobilienwesen, angemeldet.

Nachdem das EUIPO die Marke eingetragen hatte, stellte der Bundesverband Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise e. V. einen Löschungsantrag. Das EUIPO lehnte die Löschung mit der Begründung ab, die angegriffene Marke enthalte keine Angaben, die dazu dienen könnten, die geografische Herkunft oder andere Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Die angegriffene Marke sei auch unterscheidungskräftig und vom Freistaat Bayern nicht bösgläubig angemeldet worden.

Die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer gerichtete Klage des Bundesverbandes blieb vor dem EuG ebenfalls ohne Erfolg, so dass letztinstanzlich der EuGH zu entscheiden hatte.

Entscheidung des EuGH

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der EuGH führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die geografische Bezeichnung einen Ort bezeichne, der von den beteiligten Verkehrskreisen im Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werde, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei (EuGH, Urt. v. 04.05.1999, C-108/97 und 109/97 Rn. 31 – Windsurfing Chiemsee). Demgegenüber stehe Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV der Eintragung geografischer Bezeichnungen nicht entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind. Gleiches gelte für Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich sei, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stamme (EuGH, a.a.O. Rn. 33).

Vorliegend wiesen die betroffenen Waren oder Dienstleistungen keine besonderen Merkmale oder speziellen Eigenschaften auf, für die das Schloss Neuschwanstein traditionell bekannt sei und bei denen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass sie von diesem Ort stammen oder dort erbracht werden. Der bloße Umstand, dass die Waren durch Aufdruck der Bezeichnung „Neuschwanstein“ zu einem Souvenir würden, stelle für sich genommen kein wesentliches, die Ware beschreibendes Merkmal dar.

Nach Ansicht des EUGH, der insoweit von der Auffassung des BGH in Bezug auf die nationale Wortmarke „Neuschwanstein“ abweicht, besitzt die angegriffene Marke auch eine hinreichende Unterscheidungskraft. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des BGH hebt der EuGH hervor, dass die Regelungen über Unionsmarken ein autonomes System darstellen, dessen Anwendung von jedem nationalen Recht unabhängig sei (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2013, C-445/12 – Rivella International/HABM).

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung ebnet der EuGH Markenanmeldern den Weg, die Namen von Sehenswürdigkeiten bzw. Touristenattraktionen markenrechtlich über die Eintragung einer Unionsmarke schützen zu lassen. Dies könnte einen erheblichen Anstieg der Anmeldezahlen in diesem Segment zur Folge haben.

Quelle: EuGH, Urt. v. v. 06.09.2018, Az. C-488/16 P – NEUSCHWANSTEIN

(Hinweis: Eine ausführliche Zusammenfassung der Entscheidung ist abgedruckt in Heft 10/2018 des im Bundesanzeiger Verlag erscheinenden Informationsdienstes IPkompakt.)