Kein Unterlassungs-, sondern Sperranspruch gegen den WLAN-Anbieter bei illegalem Filesharing durch Dritte

Das OLG München hat am 15.03.2018 (Az. 6 U 1741/17) über die Berufung im Fall „McFadden“ entschieden.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen WLAN-Anschlussinhaber für über ihren Anschluss durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen haften, beschäftigt die Gerichte und auch den Gesetzgeber seit Jahren.

2014 hat das LG München I in dem Verfahren „McFadden“ dem EuGH mehrere Fragen dazu vorgelegt. Abgeschlossen ist das Verfahren bis heute nicht. Nachdem der EuGH entschieden hatte, ging die Sache zurück zum LG München I. Gegen dessen Entscheidung vom 20.04.2017 wurde Berufung eingelegt, über die nun das OLG München entschieden hat.

Das OLG München hat entschieden, dass nach der Änderung des Telemediengesetzes (siehe hier) in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen gegen WLAN-Anschlussinhaber durch § 8 Abs. 1 TMG die Grundlage entzogen ist. Nach § 7 Abs. 4 TMG könne ein verletzter „Rechteinhaber nur mehr die Sperrung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“. Das Urteil hat damit vor allen Dingen auch für noch anhängige Verfahren Bedeutung.

Der Begriff der Sperrung sei maßnahmenoffen und nicht auf die in der Gesetzesbegründung genannten Maßnahmen beschränkt. Es ist damit nach der Auffassung des OLG München dem WLAN-Anbieter überlassen, wie er die Sperrung bestimmter Internetangebote umsetzt. Das Beurteilungsrisiko liegt damit bei dem WLAN-Anbieter. Jedoch sollen die in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 TMG beispielhaft genannten Maßnahmen – Websitesperren, Portsperren, Datenmengenbegrenzungen – jedenfalls geeignet sein, die erforderliche Zugriffserschwerung und Abschreckungswirkung für die Internetnutzer herbeizuführen.

Die Abmahnkosten müssen Anschlussinhaber noch tragen, wenn die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, als sie ihn erreichte, noch begründet war. Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit einer Abmahnung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung.

Die Vereinbarkeit der neuen Regelungen in § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 TMG mit dem Recht der Europäischen Union ist umstritten. Bezüglich der im zu beurteilenden Fall entscheidungserheblichen Fragen vermochte das OLG München jedoch keine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen und lehnte eine erneute Vorlage des Falls an den EuGH ab. Das letzte Wort ist dennoch nicht gesprochen. Die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig unter I ZR 53/18.