Kunde kann auch Kundin sein – kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen

Mit Urteil vom 13.03.2018 (Az. VI ZR 143/17) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass gegenüber Dritten aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verlangt werden kann, im Geschäftsverkehr in Formularen und Vordrucken mit der grammatisch weiblichen Form angesprochen zu werden.

In dem Rechtsstreit beanspruchte die Klägerin von der beklagten Sparkasse, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht allein in der grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich in der grammatisch weiblichen Person bezeichnet zu werden.

Wie auch die Vorinstanzen, so lehnte der Bundesgerichtshof einen individuellen Anspruch der Klägerin aus § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ab. Das Gesetz sei kein Schutzgesetz und vermittle keine individuellen Ansprüche, heißt es in der heute veröffentlichten Presseerklärung des VI. Zivilsenats. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob die Vorschrift verfassungskonform ist.

Ausweislich der Presseerklärung hat der Bundesgerichtshof auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verneint. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof offensichtlich berücksichtigt, dass sich die beklagte Sparkasse in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben an die Klägerin durchaus der grammatisch weiblichen Form bedient und die Klägerin auch als „Frau …“ angesprochen hat. Durch die Verwendung von generisch maskulinen Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen sieht der Bundesgerichtshof keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Der für das Äußerungsrecht zuständige Zivilsenat hat schließlich auch keine Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist nach Auffassung des BGH die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („Generisches Maskulinum“). Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist, urteilte der Bundesgerichtshof. In seiner in der Presseerklärung veröffentlichten Begründung dazu heißt es wörtlich:

„Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. So wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: „Kontoinhaber“; §§ 488 ff. BGB „Darlehensnehmer“). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.“