LG Köln zum Anspruch des Urhebers auf weitere Beteiligung

Mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 33 O 836/11) hat das LG Köln über den Anspruch eines Drehbuchautors auf weitere Beteiligung aus § 32a UrhG entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war von den für die Beklagte tätigen Produktionsunternehmen ab der zweiten Serienstaffel u. a. als Drehbuchautor für die Serie „Alarm für Cobra 11“ beauftragt worden. Für seine Tätigkeit hat er insgesamt 787.936,65 € erhalten.

Mit seiner Stufenklage machte der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung seiner Werke geltend. Die überaus erfolgreiche Auswertung der Serie habe im Hinblick auf die ihm gezahlte Vergütung zu einem auffälligen Missverhältnis geführt.

Nachdem die Beklagte Auskunft geleistet hatte, vertrat der Kläger im Höheverfahren die Auffassung, ihm stehe eine weitere Beteiligung von mindestens 180.786,05 € (5 % aus 3.615.721,09 €) zu.

Entscheidung des LG Köln

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des LG Köln lagen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf weitere Beteiligung gemäß §§ 32a, 32 UrhG nicht vor. Insbesondere fehle es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung der Werke durch die Beklagte erzielten Erträgnissen und Vorteilen.

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor.

Ein auffälliges Missverhältnis sei regelmäßig erst bei Erreichen einer Schwelle des Doppelten der gezahlten Vergütung anzunehmen. Auch in der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen und zum Mietwucher bei Geschäftsräumen habe der BGH die Grenze des Doppelten entwickelt, so dass dieser Wert in der Regel die Grenze eines auffälligen Missverhältnisses bilde. Diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht.

Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, könnten nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zwar auch geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 – Das Boot; GRUR 2012, 1248 Rn. 55 – Fluch der Karibik).

Hierzu habe der Kläger aber nicht schlüssig vorgetragen.

Eine abweichende Beurteilung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Berufungsurteil des OLG Köln vom 10.01.2014 (Az. 6 U 86/13). In jenem Urteil habe der Senat lediglich ausgeführt, mangels abweichender nachvollziehbarer Darlegung sei davon auszugehen, den geleisteten Vergütungszahlungen habe die Abgeltung von Erstausstrahlung und bis zu drei Wiederholungen der jeweiligen Sendefolge im Inland zugrunde gelegen. Eine Auslandsverwertung sei bei der Honorarbemessung nicht in relevantem Umfang ins Kalkül gezogen worden und habe darin keinen angemessenen Ausdruck gefunden. Daraus folge, dass später stattgefundene Verwertungen dieser Art grundsätzlich geeignet seien, die Entstehung eines auffälligen Missverhältnisses zu begründen.

Aus den Ausführungen des Senats lasse sich nicht ableiten, dass auf die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gänzlich verzichtet werden könne oder dieses quasi automatisch gegeben sei, wenn man ursprünglich nicht erfasste Verwertungen rechnerisch mit Null ansetze. Der Kläger hätte vielmehr anhand der von ihm dargestellten Berechnungen konkret ein auffälliges Missverhältnis darlegen müssen.

Stellungnahme

Die „Grenze des Doppelten“ bildet nicht nur im Bereich des Urheberrechts einen Richtwert für das Bestehen eines Nachvergütungsanspruchs, sondern ist auch aus dem Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts bekannt. Sowohl das Bestehen eines Anpassungsanspruchs nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ArbEG als auch die Unbilligkeitseinrede nach § 23 Abs. 1 ArbEG setzen nach der Spruchpraxis der Schiedsstelle in der Regel voraus, dass die angemessene Vergütung des Arbeitnehmers mindestens doppelt so hoch ist wie die tatsächlich gezahlte Vergütung. Haben sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs auf eine Pauschalvergütung verständigt, setzt die Schiedsstelle für das Bestehen eines Anpassungsanspruchs voraus, dass das tatsächliche Nutzungsvolumen in etwa das Dreifache des von der ursprünglichen Prognose Erfassten überschreitet.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.05.2018, Az. 33 O 836/11