Neue Vorschriften für Zahlungsmittel-Entgelte ab dem 13.01.2018

Zum 13.01.2018 tritt mit § 270a BGB eine Regelung in Kraft, welche die Möglichkeit der Erhebung von Zahlungsmittel-Entgelten deutlich limitiert. Dies wirkt sich vor allem für Verbrauchergeschäfte im Online-Bereich aus.

Regelungsinhalt

Auf Grundlage des „Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)“ wird mit § 270a BGB eine Norm eingefügt, nach der es untersagt wird, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten von einem Käufer zu verlangen:

§ 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Hintergrund und Auswirkungen

Nach bisheriger Rechtslage war es insbesondere auch Online-Shop-Betreibern im B2C-Bereich gestattet, kostendeckende Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten an ihre Käufer weiter zu belasten, sofern die Online-Shop-Betreiber mindestens ein anderes gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellten (vgl. § 312a Abs. 4 BGB):

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Diese grundsätzlich fortgeltenden Grundsätze werden durch die Neuregelung gemäß § 270a BGB dahingehend modifiziert, dass für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel im Verbraucherbereich keine Aufschläge mehr eingepreist werden dürfen. Zu diesen bargeldlosen Zahlungsmitteln zählen gemäß der gesetzlichen Regelung alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften sowie alle Debit- und Kredit-Karten im sog. „Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren“. Dazu gehören insbesondere Girokarten, VISA- und Mastercard. Ausgenommen sind – dies war im Referentenentwurf noch abweichend vorgesehen – hingegen die „Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren“, z.B. American Express.

Für den B2B-Bereich ist zu unterstreichen, dass die Neuregelung lediglich für SEPA-Basislastschrift, SEP-Firmenlastschrift und SEPA-Überweisung relevant ist, da sich die Kostenlimitierung bei Nutzung von Zahlungskarten gemäß § 270a Satz 2 BGB nur auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern beziehen. Für die Nutzung von Zahlungskarten im B2B-Bereich können also auch weiterhin Entgelte vorgesehen werden.