Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arb.Erf. 36/16 – vertragliche Überleitung frei gewordener Erfindungen

Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt hat sich in einem Einigungsvorschlag vom 30.01.2018 (Arb.Erf. 36/16) mit Fragen der vertraglichen Handhabung einer frei gewordenen Diensterfindung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber befasst.

Die Erfindung betraf eine ausziehbare hintere Stoßstange eines Kfz, um einen Fahrradträger zu montieren. Die Erfindung war nach Auffassung der Antragsgegnerin im Lichte des vorveröffentlichten Stands der Technik nicht neu.

Die Antragsgegnerin hatte auf die Erfindung dementsprechend auch keine Anmeldung eingereicht. Der ursprünglich gemeldete Gegenstand fand sich jedoch später faktisch in anderen Patentanmeldungen im Oberbergriff von Patentansprüchen wieder, deren kennzeichnende Merkmale spezielle Aspekte solcher Fahrradträger betrafen.

Die Parteien hatten sich nach Freiwerden der gemeldeten Erfindung zunächst darüber verständigt, dass die gemeldeten Erkenntnisse einvernehmlich als schutzunfähiges Arbeitsergebnis behandelt werden sollten, das der Antragsgegnerin bereits aufgrund des Arbeitsvertrags zustand. Nach Auffassung der Schiedsstelle bestand aber möglicherweise eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Aufklärung der Rechte des Antragstellers an der Erfindung nach deren Freiwerden. Bei mangelnder Aufklärung trotz einer diesbezüglichen Pflicht kam nach Auffassung der Schiedsstelle ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des Vertrags nach den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Betracht.

Die Parteien hatten dann aber später noch eine weitere Vereinbarung getroffen, nach der die Rechte an der Erfindung nochmals explizit vertraglich auf die Antragsgegnerin übergeleitet wurden. Auf die zuvor getroffene Vereinbarung kam es somit nicht an. Die Schiedsstelle hinterfragte den tatsächlichen Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung und schloss darauf, dass sich nach dem Willen der Parteien im Nutzungsfall die Vergütung analog nach § 9 ArbEG richten sollte.

Die Schiedsstelle prüfte des Weiteren dann die Voraussetzungen des § 9 ArbEG. Die Schiedsstelle machte eine Vergütung analog § 9 ArbEG davon abhängig, ob es einem fiktiven Lizenzgeber gelungen wäre, mit einem Lizenznehmer für die gemeldete Erfindung die Zahlung von Lizenzgebühren zu vereinbaren, und verneinte diese Frage aufgrund der Vorwegnahme der Erfindung im Stand der Technik. Ein potenzieller Lizenznehmer wäre nicht bereit gewesen, für die Nutzung der Erfindung in der ursprünglichen Form Lizenzgebühren zu entrichten.