Zur Auffindbarkeit von Informationen über ein beworbenes Testergebnis auf einer als Fundstelle angegebenen Internetseite

In seinem Urteil vom 16.11.2017 (Az. 6 U 182/14) stellt das OLG Frankfurt a. M. im Hinblick auf die Verpflichtung des mit einem positiven Testergebnis Werbenden fest, dass bei Angabe einer Internetseite als Testfundstelle, auf dieser selbst oder zumindest über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt auf dieser Internetseite nähere Informationen zu dem entsprechenden Test angezeigt werden müssen.

Sachverhalt:

Die Beklagte hatte in ihrem Internetauftritt mit einem errungenen Testsieg geworben. Die Klägerin machte im Hinblick auf diese Werbung wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten geltend. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte u. a. nicht ausreichend über den Test informiert.

Nachdem das Landgericht Frankfurt a. M. der Klage teilweise stattgegeben hatte, legte die Beklagte hiergegen Berufung ein, welche jedoch zurückgewiesen wurde. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil hinsichtlich der Kosten sowie eines Klageantrages als auch der Erstattung der Abmahnkosten auf und wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück. Im Umfang der Aufhebung der Berufungsentscheidung verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Im Rahmen des neu eröffneten Berufungsverfahrens stellt die Klägerin klar, dass sie in Bezug auf ihren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch allein beanstande, dass weitere Informationen zu dem in Rede stehenden Testergebnis nicht in dem streitgegenständlichen Internetauftritt selbst und auch nicht auf der genannten Internetseite enthalten bzw. ohne weiteres aufzufinden gewesen seien, und stellt einen entsprechend modifizierten Unterlassungsantrag.

Entscheidung:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf den weiterverfolgten Unterlassungsanspruch Erfolg. Zudem wird ihr der ebenfalls weiterhin geltend gemachte Abmahnkostenerstattungsanspruch teilweise zugesprochen.

In erster Linie stellt das OLG klar, dass in dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag keine Klageänderung gem. § 263 ZPO zu sehen sei, sondern ausschließlich eine Klarstellung des von Beginn an verfolgten Unterlassungsanspruchs. Entsprechendes ergebe sich aus der Klageschrift, in welcher die Klägerin deutlich gemacht habe, dass sie die angegriffene Werbung unabhängig von der Lesbarkeit der Testfundstelle für wettbewerbswidrig halte, da beim Aufruf der angegebenen Internetseite keine weiteren Informationen hinsichtlich des Tests angezeigt würden und solche erst nach langem Suchen auf der Internetseite über eine weitere URL aufzufinden gewesen seien. Soweit daher der Antrag darauf gerichtet gewesen sei, nicht mit einem Testergebnis zu werben, „ohne die Fundstelle des Tests anzugeben“, war dieser ausweislich des Vorbringens in der Klageschrift offenkundig auch darauf gerichtet, dass die genannte Fundstelle nicht zu den erforderlichen Informationen führe. Folglich habe der Senat im Rahmen der ihn treffenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO die Neufassung des Klageantrages angeregt.

Hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens konstatiert der Senat einen entsprechenden Anspruch der Klägerin aus §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Fundstelle des beworbenen Tests anzugeben, unter der die Verbraucher nähere Informationen zu dem beworbenen Test auffinden können, nicht nachgekommen sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH führt er in diesem Zusammenhang aus, dass der gegenüber Verbrauchern mit einem positiven Testergebnis Werbende gem. § 5a Abs. 2 UWG dazu verpflichtet sei, dem Werbeadressaten die Möglichkeit zu geben, sich über den beworbenen Test näher zu informieren. Dies könne zwar auch dadurch erfüllt werden, dass in der Werbung eine Internetadresse angegeben werde, auf welcher weitere Informationen zu dem entsprechenden Test abrufbar seien, jedoch müssten die Informationen unter dieser Internetadresse dann mit zumutbarem Aufwand zu finden sein, damit der Verbraucher über die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verfüge.

Das OLG stellt fest, dass die erforderlichen Informationen daher auf der Startseite der angegebenen Internetseite angezeigt werden oder zumindest über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne Weiteres aufrufbar sein müssen. Der Senat macht im Rahmen dessen deutlich, dass es folglich nicht ausreiche, wenn die erforderlichen Informationen auf einer Unterseite der angegebenen Internetseite enthalten seien, der Verbraucher auf diese jedoch nicht bereits durch einen auf Letzterer angezeigten Menüpunkt gelange.

In dem hiesigen Fall seien weder der Startseite die erforderlichen Informationen zu entnehmen noch sei die Unterseite, auf welcher die Informationen zu dem beworbenen Test angezeigt gewesen seien, ohne Weiteres auffindbar gewesen, weshalb die Beklagte ihrer entsprechenden Pflicht nach § 5a Abs. 2 UWG nicht hinreichend nachgekommen sei.

In Bezug auf den geltend gemachten Abmahnkostenerstattungsanspruch stellt das OLG fest, dass dieser der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern nur zu 2/3 zustünde. Zwar stimme die im Rahmen der Abmahnung verlangte Unterlassungserklärung mit dem hier streitgegenständlichen Antrag überein, jedoch habe die Klägerin – anders als in der Klageschrift – in ihrem Abmahnschreiben nicht dargestellt, dass sie die Werbung auch unter dem Gesichtspunkt beanstande, unter dem die Klage nunmehr Erfolg habe. Dies habe zur Folge, dass die Abmahnung in diesem Punkt nicht geeignet gewesen sei, der Beklagten den Weg zu einer Klaglosstellung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu weisen. Überdies führt der Senat in diesem Zusammenhang aus, dass der Umstand, dass die übrigen Unterlassungsansprüche, welche nicht mehr Gegenstand des neu eröffneten Berufungsverfahrens seien, in Form der modifizierten Klageanträge zugesprochen wurden, nicht dazu führe, dass die hierauf bezogenen Abmahnkosten nicht erstattungsfähig seien. So sei nämlich der Gegenstand dieser Unterlassungsbegehren hingegen aus der Abmahnung hinreichend deutlich geworden.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2017, Az. 6 U 182/14