BGH: Patentverletzer schuldet auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruches die Herausgabe des Verletzergewinns

In seinem Urteil vom 26. März 2019 (X ZR 109/16 – Spannungsversorgungsvorrichtung) stellt der BGH klar, dass der nach Eintritt der Verjährung verbleibende sogenannte Restschadensersatz auch die Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns umfasst.

In seinem Urteil vom 26. März 2019 (X ZR 109/16 – Spannungsversorgungsvorrichtung) stellt der BGH klar, dass der nach Eintritt der Verjährung verbleibende sogenannte Restschadensersatz auch die Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns umfasst.

Für in verjährter Zeit begangene Benutzungshandlungen ist der Schadensersatzanspruch des Patentinhabers beschränkt. Er ist gemäß § 141 Satz 2 PatG i. V. m. § 852 BGB nur zur Herausgabe des auf Kosten des Patentinhabers Erlangten verpflichtet. Als auf Kosten des Berechtigten erlangt ist der Gebrauch des Klagepatents anzusehen. Grundsätzlich ist der Wert dieses Gebrauchs zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialguts besteht zunächst in der hierfür angemessenen Lizenzgebühr. Unstreitig kann mithin der Anspruch nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet werden.

Höchst umstritten ist allerdings die Frage, ob auch ein Gewinn, den der Verpflichtete gerade durch die Verletzung des Immaterialgüterrechts oder seine Mitwirkung an dieser Verletzung erzielt, als auf Kosten des Rechtsinhabers erzielt angesehen werden kann. Der BGH hat diese Frage jetzt eindeutig bejaht:

Der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

(Amtlicher Leitsatz a) des BGH)

Zurück
Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL