BGH zur Unzulässigkeit der Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren

Hat der Patentinhaber das Streitpatent in erster Instanz sowohl in der erteilten als auch in einer beschränkten Fassung verteidigt, muss er, will er die erteilte Fassung auch vor dem BGH verteidigen, jede selbständig tragende Begründung angreifen, mit der das BPatG das Streitpatent für in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig erachtet und insoweit für nichtig erklärt hat (BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. X ZR 37/17).

Hat der Patentinhaber das Streitpatent in erster Instanz sowohl in der erteilten als auch in einer beschränkten Fassung verteidigt, muss er, will er die erteilte Fassung auch vor dem BGH verteidigen, jede selbständig tragende Begründung angreifen, mit der das BPatG das Streitpatent für in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig erachtet und insoweit für nichtig erklärt hat (BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. X ZR 37/17).

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war das Streitpatent, das eine Schau- und Versandverpackung für Eier oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände betrifft, vom BPatG erstinstanzlich im vollen Umfang für nichtig erklärt worden. In Bezug auf die ursprünglich erteilten Ansprüche stützte es seine Entscheidung auf mangelnde Neuheit gegenüber zwei unterschiedlichen Offenbarungen (GDM1 und GDM4) des vorveröffentlichten Stands der Technik. Hiergegen richtete sich die Berufung der Patentinhaberin.

Dieser ist der BGH nur teilweise gefolgt. Er befand die Berufung für unzulässig, soweit sie weiterhin die erteilte Fassung des Streitpatents verteidigen wollte. Es sei unzureichend, dass sich die Patentinhaberin in ihrer Berufungsbegründung nur mit einer der beiden Offenbarungen auseinandersetzte (GDM4) und zur anderen Offenbarung (GDM1) lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verwies. Zwar bestünden grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben, die Berufungsbegründung müsse aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reiche nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft.

Die Patentinhaberin habe jedoch erst in ihrer Replik – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – begründet, warum das BPatG den Gegenstand des Streitpatents zu Unrecht als durch die GDM1 vorweggenommen angesehen habe.

Amtlicher Leitsatz

Die Berufung ist unzulässig, wenn der im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht unterlegene Patentinhaber mit der Berufungsbegründung nicht jede unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung angreift, mit der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents in dem angefochtenen Urteil begründet ist.

BGH, Urteil v. 18.12.2018, Az. X ZR 37/17

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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