Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Nutzern die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15).

Der Fall

Der antragstellende Konzernbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Unterlassung des Betriebs ihrer Facebook-Seite wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten.

Bei den von der Arbeitgeberin durchgeführten Blutspendeterminen sind regelmäßig ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Alle Beschäftigten tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer konnten dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer in den Postings zum Verhalten von Arbeitnehmern bei der Durchführung der Blutspenden geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat vermeintliche Mitbestimmungsrechte bei Einrichtung und Betrieb der Facebook-Seite geltend. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Arbeitnehmer überwachen. Darüber hinaus erzeuge die öffentliche Äußerung über das Verhalten und/oder die Leistung der Arbeitnehmer in den Postings erheblichen Überwachungsdruck. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Anträge ab.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Erste Senat befand, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung unterläge. Soweit sich die Postings auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer bezögen, führte dies zu einer Überwachung durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Fazit

Nach Auffassung des Ersten Senats werden durch den Betrieb einer Facebook-Seite, auf der Postings über die Arbeitnehmer abgegeben werden können, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats jedenfalls insoweit ausgelöst, als der Arbeitgeber über die Veröffentlichung der Postings entscheidet. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesarbeitsgericht das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts wegen der Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG begründet. Denn die Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer erfolgte nicht unmittelbar durch den Betrieb der Facebook-Seite, sondern durch die Postings. Facebook dokumentierte lediglich die Kommentare, die Nutzer aufgrund eigener Beobachtungen gepostet hatten.

Quellen:

PM Nr. 64/16 zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015 – 9 TaBV 51/14