Zur Freistellung wegen einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Ein Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vorzeitig einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15).

Der Fall

Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16.07. auf den 17.07.2013 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr für die Nachtschicht eingeteilt. Die Pause nahm er zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr. Am 17.07.2013 nahm der Kläger in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit bereits um 2.30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger u.a. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr verlangt.

Die Entscheidung

Soweit der Kläger eine Zeitgutschrift für die Zeit nach der vorzeitigen Einstellung seiner Arbeit begehrte, hatte die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Siebte Senat entschied, dass Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 2 BetrVG auch dann ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17.07.2013 wegen der um 13.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei einer Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten entgegen § 5 Abs. 1 ArbZG keine ununterbrochene Erholungszeit von mindestens elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Fazit

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Nach dem Siebten Senat kann es dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung der Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und deshalb § 5 Abs. 1 ArbZG Anwendung findet. Bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, gebiete nämlich jedenfalls die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit ohne Minderung seines Arbeitsentgelts vorzeitig einstellen dürfe.

Quellen:

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 1/17 zum Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Februar 2015 – 13 Sa 1386/14