Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei nicht nur vorübergehender Überlassung einer DRK-Schwester

Wird eine DRK-Schwester, die einer DRK-Schwesternschaft angehört, in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt und dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann der Einstellung die Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz nicht nur vorübergehend erfolgt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12).

Der Fall:

Die Arbeitgeberin beabsichtigte, auf der Grundlage eines mit einer DRK-Schwesternschaft geschlossenen Gestellungsvertrages eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht die Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, dass es sich bei dem Einsatz der Krankenschwester um eine nicht nur vorübergehende und somit unzulässige Arbeitnehmerüberlassung handele.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, statt. DRK-Schwestern, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen, seien keine Arbeitnehmerinnen, so dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung auf den Einsatz der DRK-Schwestern in einer von einem Dritten betriebenen Einrichtung fände. Hiergegen richtete sich Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.

Die Entscheidung:

Nachdem der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsgesuch des Ersten Senats mit Urteil vom 17.11.2016 (C-216/15) entschieden hatte, dass auch die Überlassung eines Vereinsmitglieds, das bei einem Dritten hauptberuflich und weisungsgebunden Arbeitsleistungen erbringe, in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassungsrichtlinie fallen könne, beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass es sich bei der Gestellung der DRK-Schwester um Arbeitnehmerüberlassung handele. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung sei auch dann von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig sei und einen Schutz genieße, der – wie bei den DRK-Schwestern – dem Schutz eines Arbeitnehmers entspreche. Weil die DRK-Schwester im vorliegenden Fall entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend bei dem Dritten eingesetzt werden sollte, habe der Betriebsrat die Zustimmung zu der Einstellung gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verweigern dürfen.

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht (10.07.2013, NZA 2013, 1296; 30.09.2014, NZA 2015, 240) qualifiziert § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mittlerweile als Verbotsgesetz i. S. d. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG, so dass der Betriebsrat, anders als etwa bei einem zu erwartenden Verstoß gegen den Equal-Pay-Grundsatz, im Falle eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes eines Leiharbeitnehmers die Zustimmung zu der Einstellung verweigern kann. Sofern man den entgeltlichen Einsatz einer DRK-Schwester bei einem Dritten als Arbeitnehmerüberlassung ansieht, ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts daher konsequent.

Nicht interessengerecht erscheint es allerdings, die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerüberlassungsrichtlinie – unabhängig von dem Charakter des Vereins – allein von dem Schutzniveau des überlassenen Vereinsmitglieds abhängig zu machen. Für den jeweiligen Verein wird dadurch ein Anreiz geboten, das Schutzniveau so weit herabzusetzen, dass nicht mehr von einer Vergleichbarkeit der überlassenen Vereinsmitglieder mit Arbeitnehmern ausgegangen werden kann.

Quellen:

Pressemitteilung Nr. 10/17 zu Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2012, Az. 6 TaBV 30/12