Alle vier Jahre wieder: Betriebsratswahlen und die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

In der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.05.2018 stehen die nächsten ordentlichen Betriebsratswahlen an. Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Rechte Leiharbeitnehmern zustehen und wie diese bei Schwellenwerten zu berücksichtigen sind.

Rechte der Leiharbeitnehmer

  • aktives Wahlrecht, § 7 Satz 2 BetrVG: Leiharbeitnehmern steht ein aktives Wahlrecht zu, wenn sie „länger als drei Monate im Betrieb [Anmerkung: des Entleihers] eingesetzt werden“. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bereits drei Monate tätig waren, allerdings ist auch eine Prognose von drei Monaten Tätigkeit ausreichend. Problematisch wird es allerdings, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen Unterbrechungen lagen bzw. liegen.
  • § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG: Leiharbeitnehmern steht hingegen ausdrücklich kein passives Wahlrecht zu, d. h. sie sind nicht wählbar.

Schwellenwert

Die für die Betriebsratswahlen bzw. für die Betriebsratstätigkeit relevanten Schwellenwerte finden sich in § 1 Abs. 1 BetrVG (Errichtung von Betriebsräten), § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG (Freistellung). Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG sind Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Was sich nach dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG noch relativ simpel anhört, kann in der betrieblichen Praxis jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies gilt u. a. aufgrund der Tatsache, dass es nicht darauf ankommt, dass die Leiharbeitnehmer im Zeitraum der Betriebsratswahl im Betrieb des Entleihers beschäftigt werden, sondern es ist entscheidend – wie bei allen anderen zeitweisen Beschäftigten auch – dass sie regelmäßig beschäftigt werden. Dies werden alle (Leih-)Arbeitnehmer, die normalerweise den größten Teil des Jahres, mithin länger als sechs Monate, in dem Betrieb beschäftigt sind bzw. werden.

Im „Gesamtergebnis“, d.h. bei der endgültigen Feststellung der Betriebsgröße, haben allerdings diejenigen Leiharbeitnehmer, die auf Stammarbeitsplätzen zur Vertretung eines zeitweilig verhinderten Mitarbeiters eingesetzt werden, keinen „vergrößernden“ Einfluss auf den dauerhaften Personalbestand, da der verhinderte Stammmitarbeiter nicht zu berücksichtigen wäre, soweit eine Beschäftigung des Leiharbeitnehmers von über 6 Monaten erfolgt (vgl. BAG 18.01.2017 – 7 ABR 60/15).

Arbeitgeberhinweis

Eine Übersicht über die Rechte und insbesondere die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten für Arbeitgeber ist zwingend notwendig. Sollte die Personalstärke als zu groß eingeschätzt werden, kann dies dazu führen, dass der Betriebsrat für die nächste Wahlperiode aus mehr Mitgliedern besteht als er eigentlich gesetzlich müsste. Ähnliches gilt für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ggf. müsste überhaupt kein Betriebsratsmitglied freigestellt werden. Soweit in Betrieben mehr Leiharbeitnehmer eingesetzt werden als „Leiharbeitnehmerstellen“ existieren, dürfte auf die Stellen und nicht auf die Anzahl der Leiharbeitnehmer abzustellen zu sein (vgl. BAG 07.05.2008, Az. 7 ABR 17/07).

Zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl 2018 berichteten wir bereits:

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei freizustellenden Betriebsratsmitgliedern
Rechtzeitig vor der Betriebsratswahl 2018: BAG bestätigt d’Hondtsches Höchstzahlverfahren