Der Widerruf unverfallbarer Versorgungsanwartschaften

Kein Ding der Unmöglichkeit?

Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, bleibt die Anwartschaft darauf erhalten, soweit das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschäftigten endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat.

CBH-GF Dr. Jörg Laber untersucht in seinem Beitrag in der Zeitschrift ArbRB (Arbeits-Rechtsberater, Heft 6/2018, S. 182 ff.), ob dieser eherne Grundsatz des BetrAVG tatsächlich in dieser Absolutheit gilt oder ob es Ausnahmen gibt, die den Arbeitgeber berechtigen, Versorgungsleistungen aus unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften zu verweigern.