Widerrufsbelehrung Sparkassenverlag Fassung Juli 2008 nicht zu beanstanden

In seinem Beschluss vom 27. September 2016 (XI ZR 309/15) hat der Bundesgerichtshof herausgearbeitet, dass die Widerrufsbelehrung des Deutschen Sparkassenverlages, Fassung Juli 2008, nicht zu beanstanden ist. Die Belehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen.

Im März 2010 schlossen die Parteien des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Verbraucherdarlehensvertrag, wobei die Widerrufsbelehrung anhand des Musters des Deutschen Sparkassenverlages, Fassung Juli 2008, erfolgte. Die Klägerin hatte den Widerruf erklärt mit der Argumentation, die verwendete Belehrung habe wegen verschiedener Fehler die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können. Dem war bereits das Oberlandesgericht Celle nicht gefolgt.

Mit seinem Beschluss vom 27.09.2016 hat nun der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt der XI. Zivilsenat an, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Insbesondere könne ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung „nicht jedoch, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“, keinen Raum für Zweifel lasse. Der Darlehensnehmer werde durch die Verwendung des Artikels „des“ anstelle des Personalpronomens „Ihres“ vor dem Wort „Antrag“ nicht zu der Fehlvorstellung verleite, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gelte umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der im Streitfall maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2010 geltenden Fassung die Wendung „oder eine Abschrift […] des Antrags“ benutzt habe. Noch deutlicher als das Gesetz selbst habe das Kreditinstitut nicht sein müssen. Auch im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung korrekt. Insbesondere die eingefügten Fußnoten („Nicht für Fernabsatzverträge“ sowie „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom …“) seien – auch wenn man diese als an den Darlehensnehmer gerichtet verstehe – unbedenklich. Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspreche der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung und sei „in Ordnung“.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zu einer weiteren Klärung aktueller Streitfragen zum Widerrufsrecht bezogen auf Altverträge beigetragen.