Neues vom BGH zu Bankentgelten für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags

Personalkosten sind berücksichtigungsfähig, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können (BGH v. 12.09.2017 Az. XI ZR 590/15).

Das Urteil:

Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2017 (Az. XI ZR 590/15) entschieden, dass die tatsächlichen Kosten, an denen sich ein Bankentgelt für die Unterrichtung des Kunden über die berechtigte Ablehnung seines Zahlungsauftrags gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB „auszurichten“ hat, auch Personalkosten beinhalten können, soweit diese unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können. Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwandes werde(n) dabei hingenommen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten beschränken sich somit, anders als dies Verbraucherschutzvereine in ihren Abmahnungen zuweilen behaupten, nicht bloß auf Papier- und Portokosten. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Unterrichtung des Kunden nach dem gesetzlichen Leitbild eine unentgeltliche Nebenleistung der Bank darstellt, die durch ihre AGB eine Entgeltpflicht des Kunden deshalb nur unter Beachtung der Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB begründen kann.

Im zugrunde liegenden Fall war es der verklagten Bank allerdings nicht gelungen, ihre Kosten entsprechend diesen Vorgaben darzulegen. Der BGH wies u. a. darauf hin, dass Kosten für die Entscheidung, ob ein Zahlungsauftrag ausgeführt oder (berechtigt) abgelehnt werde, außer Betracht zu bleiben hätten.

Praxishinweise bei erfolgter Abmahnung:

Interessant sind die abschließenden Ausführungen des BGH zur Wiederholungsgefahr als ungeschriebener Tatbestandsvoraussetzung des gegen die Bank erhobenen Unterlassungsanspruchs. Eine solche Gefahr sei bei Verwendung entsprechender AGB zu vermuten. Zur Widerlegung dieser Vermutung sei regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Etwas anderes gelte aber, wenn der Verwender auf ein Unterlassungsverlangen hin bereits außergerichtlich von Anfang an die Klausel nicht rechtfertige bzw. die Berechtigung der Beanstandung nicht bestreite. Aus Sicht einer Bank, die wegen eines vorgeblich überhöhten Entgelts für Nebenleistung abgemahnt wurde, dürfte es sich daher empfehlen, mit der abmahnenden Stelle in einen offenen Dialog zu treten, in dessen Verlauf sich das verlangte Entgelt dann entweder als berechtigt oder aber als anpassungsbedürftig erweist. Auf diese Weise einer etwaigen Unterlassungsklage die Grundlage zu entziehen, erscheint nicht zuletzt auch deshalb ratsam, weil eine zu Recht beanstandete Preisklausel nach Erlass eines rechtskräftigen Unterlassungsurteils grundsätzlich auch dann verboten bliebe, wenn sich das ursprünglich verlangte Entgelt aufgrund zwischenzeitlicher Kostensteigerungen nachträglich wieder als angemessen darstellen sollte.