Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie: Das Transparenzregister kommt!

Zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/849 vom Mai 2015 liegt seit dem 22.02.2017 der Regierungsentwurf für ein Ausführungsgesetz vor. Es ist zu erwarten, dass die Regelungen des Regierungsentwurfs, welche vor allem auf die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GWG) abzielen und durch die Einführung eines sog. Transparenzregisters teils gravierende Auswirkungen für betroffene Unternehmen haben können, im Wesentlichen Gesetz werden und bereits zum 26.07.2017 in Kraft treten.

Der Hintergrund

Die mit dem Regierungsentwurf geplante Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG-E) stellt mit nunmehr 59 statt wie bisher 17 Paragraphen eine im Vergleich zum bisherigen Geldwäschegesetz deutlich komplexere Materie dar. Der Entwurf sieht zum einen eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes und eine Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten vor. Neuerungen ergeben sich sowohl bezüglich der allgemeinen Sorgfalts- und Identifizierungsvorschriften, als auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes, sodass nun beispielsweise nahezu der gesamte Bereich der Glücksspielbranche erfasst und der Kreis der verpflichteten Versicherungsunternehmen erweitert werden. Das geldwäschebezogene Risikomanagement, also die Gesamtheit aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, wird nach dem GWG-E zukünftig wohl eine noch größere Rolle in den Compliance-Abteilungen der verpflichteten Unternehmen spielen.

Zum anderen sind auf der Ebene des Gesellschaftsrechts das neu zu schaffende elektronische Transparenzregister und die geplante Anpassung der GmbH-Gesellschafterliste von zentraler Bedeutung.

Das neue Transparenzregister

Sowohl nach der bisher geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes als auch nach der geplanten Neufassung haben die hierdurch Verpflichteten ihren jeweiligen Vertragspartner zu identifizieren und abzuklären, ob dieser letztlich für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Hierzu soll ihnen gemäß §§ 18 – 26 GWG-E zukünftig ein „Register der wirtschaftlich Berechtigten“ zur Verfügung stehen, das sog. Transparenzregister. Dieses könnte nach dem Regierungsentwurf das Instrument für eine bislang nicht gekannte Publizität der Beteiligungsverhältnisse in Unternehmen werden. Vor allem die im Mittelstand beliebten und bewährten Gestaltungen wie Unterbeteiligung, stille Gesellschaft und Treuhandbeteiligung sind danach nunmehr unter Umständen offen zu legen.

Dabei soll das Transparenzregister zwar – anders als etwa das bestehende Handelsregister – keinen öffentlichen Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen vermitteln. Die Vorschriften des GWG-E werden jedoch juristische Personen (insb. GmbH, AG, KGaA, Vereine), eingetragene Personengesellschaften (insb. OHG, KG, GmbH & Co. KG), im GWG-E zusammen als „Vereinigungen“ bezeichnet, wie auch Trusts, Treuhänder und Stiftungen umfassend dazu verpflichten, gewisse Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aktuell zu halten und dem Transparenzregister in elektronischer Form mitzuteilen. Umgekehrt werden die wirtschaftlich Berechtigten selbst verpflichtet, diese Informationen dem jeweils Verpflichteten zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten gegenüber dem Register zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 2 GWG-E sollen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Gesetzes insbesondere solche natürlichen Personen sein, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise eine kontrollierende Stellung innehaben. Bei Stiftungen werden insbesondere die Mitglieder des Vorstandes und als begünstigt bestimmte Personen zu den wirtschaftlich Berechtigten gezählt, bei Trusts und Treuhandkonstruktionen insbesondere die Treugeber und jeder, der beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung nehmen kann. Nicht völlig klar ist die Rechtslage nach dem GWG-E bisher allerdings im Hinblick auf grenzübergreifende Beteiligungsketten, vor allem hinsichtlich der Informations- und  Mitteilungspflichten sowohl der inländischen Verpflichteten als auch wirtschaftlich Berechtigter im Ausland.

Eintragungspflichtig werden umfangreiche Angaben zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich berechtigten Personen sein.

Dabei wird das Transparenzregister eine Art Ergänzung zu den bestehenden Registern darstellen, die teilweise bereits Informationen über die Rechtsbeziehungen der Verpflichteten zu wirtschaftlich Berechtigten bereithalten. Daher sind dem Transparenzregister nach dem GWG-E zunächst auch nur solche Informationen mitzuteilen, die nicht ohnehin schon im Handels-, Unternehmens-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, da diese wohl von Amts wegen in das Transparenzregister übernommen werden sollen. Ändern sich aber später die einmal im Transparenzregister eingetragenen Angaben, so haben Verpflichtete dennoch eine entsprechende Mitteilung immer auch an das Transparenzregister zu machen, da ansonsten Divergenzen zwischen den verschiedenen Registern entstehen könnten.

Gegenüber einem ersten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums von Dezember 2016  enthält das GWG-E nun allerdings erfreulicherweise eine Begrenzung der Berechtigung zur Einsicht in das Register: Eine Einsichtnahme soll (anders als bei den meisten bestehenden Registern) nicht für jedermann möglich sein. Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachzuweisen, das beispielweise in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden wird die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben jedoch grundsätzlich möglich sein.

Die Definition der wirtschaftlich Berechtigten in § 3 GWG-E flankierend ist im Regierungsentwurf zudem mit der Änderung des § 40 GmbH-Gesetz eine weitere relevante Neuerung vorgesehen. So besteht künftig für die Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste auch die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital der GmbH anzugeben und bei jeder späteren Änderung anzupassen. So wird künftig eine Überschreitung der 25%-Schwelle des § 3 Abs. 2 GWG-E stets schon aus der Gesellschafterliste ersichtlich sein.

Konsequenzen und Handlungsbedarf

Konkret bedeuten die Neuerungen im GWG und insbesondere die Einführung des Transparenzregisters einen erhöhten Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf für die Verpflichteten.

Handlungsbedarf besteht vor allem für die verpflichteten Vereinigungen, Treuhänder und Stiftungen, denn diese haben die bisher in anderen Registern veröffentlichten Angaben mit den zukünftig an das Transparenzregister zu meldenden abzugleichen und nach dem GWG-E erstmalig bereits zum 01.10.2017 noch fehlende Angaben mitzuteilen. Dass die einzuholenden Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten immer auf dem aktuellsten Stand zu halten sind, dürfte zusätzlich einen dauerhaft erhöhten Verwaltungsaufwand bzw. die Einrichtung entsprechender interner Informationssysteme erfordern.

Da die Verletzung der neuen Meldepflichten als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen sogar bis zu einer Million Euro, geahndet werden können, sollten Verpflichtete und ihre vertretungsberechtigten Organe die kommenden Transparenzpflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen.

CBH unterstützt Sie gern bei sämtlichen Fragen zum zukünftigen Transparenzregister und bei der Einhaltung der hierdurch entstehenden Pflichten.